Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 6 OH 15/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 25.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 08.04.2021, Az. 6 OH 15/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 481,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit einem Kostenprüfungsantrag gegen den seiner Ansicht nach zu hohen Geschäftswert aus einer Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 31.03.2020, Nr. ..., ferner gegen die dort angesetzte Dokumentenpauschale und die Vollzugsgebühr. Er verfolgt dieses Begehren mit der Beschwerde weiter.
Die Antragsgegnerin beurkundete am 31.03.2020 einen notariellen Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum von 1104/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung ..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der 60,71 qm großen Wohnung Nr. ... im zweiten Obergeschoss rechts nebst Kellerraum, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... Bl. ... . Verkäufer waren die Beteiligten zu 2. und 3., Käufer der Antragsteller.
Hinsichtlich des Kaufpreises ist in Ziffer III der notariellen Urkunde vereinbart, dass der Kaufpreis 25.000 EUR beträgt, "wobei auf die mitverkaufte Einbauküche ein anteiliger Wert in Höhe von EUR 3.000,00 entfällt". Unter Ziffer IV des Vertragstextes ist formuliert, dass der Verkäufer erklärt und garantiert,
"dass ihm nichts bekannt ist, dass das Vertragsgebäude unter Denkmalschutz steht. Sollte sich allerdings im Nachgang herausstellen, dass das Vertragsobjekt zum Zeit- punkt der Beurkundung dennoch unter Denkmalschutz stand, so verpflichtetet sich der Verkäufer zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1/6 des Kaufpreises an den Käufer."
Der Vertrag enthält weiter in Ziffer VI. die Regelung:
"Der Notar wird beauftragt, den Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere erforderliche Genehmigungen, Entscheidungen oder Bescheinigungen einzuholen und entgegenzunehmen.",
und in Ziffer VII die Regelung:
"Der Käufer trägt die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzuges, die Kosten für die entsprechende behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Grunderwerbssteuer.
Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung einschließlich der damit verbundenen Treuhand- und Betreuungsgebühren."
Im Beurkundungstermin wurden die Beteiligten zu 2. und 3. als Verkäufer gemäß einer von ihnen erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht vom 26.03.2020 (UR-Nr. ... des Notars L. aus ...) von der Hausverwalterin des Objekts, M. M., vertreten.
Wegen des weiteren Inhalts des notariellen Kaufvertrags wird auf die zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift (UR Nr. ..., Anlage zu Bl. 1 d. A.) Bezug genommen wird.
Zum Zeitpunkt der Beurkundung stand das Gebäude in der ... in ..., in dem sich die veräußerte Eigentumswohnung befindet, unter Denkmalschutz. Zudem befand sich die in der streitgegenständlichen Eigentumswohnung befindliche Einbauküche zum Beurkundungszeitpunkt nicht im Eigentum der Beteiligten zu 2. und 3.
Die Antragsgegnerin stellte sowohl einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheides bei der vorkaufsberechtigten Gemeinde als auch einen Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung bei der Sanierungsbehörde.
Durch E-Mail vom 01.04.2020 (Bl. 35 d. A.) teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass die entsprechenden Anträge bei den zuständigen Stellen bereits durch ihn selbst am 31.03.2020 gestellt worden seien.
Ihre Tätigkeit rechnete die Antragsgegnerin mit der Kostenrechnung vom 31.03.2020 (Nr. ...) wie folgt ab (vgl. Anlage zu Bl. 1 d. A.):
Kostenberechnung (§ 19 GNotKG)
Gegenstand: Kaufvertrag Wohnungseigentum m. Auflassg.
Für meine Amtstätigkeit berechne ich meine Kosten nach dem Gerichts- und Notarkosten- gesetz (GNotKG) wie folgt:
Geschäftswert: 25.000,00 EUR
Gebühren und Auslagen:
(Bei den Nummern handelt es sich um die Nummern der Anlage 1 zum GNotKG-Kosten- verzeichnis - KV GNotKG)
- 21100 (Beurkundungsverfahren) 230,00 EUR Kaufvertrag Wohnungseigent. m. Aufl. |
230,00 EUR |
- 22110, 22112 (Vollzugsgebühr) (§ 112 Satz 1 GNotKG) |
57,50 EUR |
- 22200 (Betreuungsgebühr) (§ 113 Abs. 1 GNotKG) |
57,50 EUR |
- 32001 (Dokumentenpauschale) Seitenanzahl 210 (a 0,15 EURO/Seite) |
31,50 EUR |
- 32005 (Postpauschale sowie 20,00 EUR Telekommunikationspauschale) |
20,00 EUR |
- 32011 (Grundbuchabrufgebühren) |
8,00 EUR |
Zwischensumme: |
404,50 EUR |
+ 19% MwSt |
76,86 EUR |
Gesamtsumme: |
481,36 EUR |
Eine Vollzugsgebühr für die Einholung einer treuhänderischen Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers ist nicht Bestandteil der Rechnung.
Der Antragsteller hat durch Niederschrift vor dem Rechtspfleger des Landgerichts Gera vom 05.05.2020 Antrag auf Überprüfung der vorbezeichneten Kostenrechnung gestellt und geltend gemacht, der Geschäftswert sei zu hoch. Bei dem zur Geschäftswertermittlung herangezogenem Kaufpreis von 25.000 EUR seien der Wert der mitverkauften Einbauküche in Höhe von 3.000 EUR sowie die vertra...