Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 6 OH 14/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 12.12.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 08.11.2018, Az. 6 OH 14/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 770,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Notarkostenrechnung des Antragsgegners.

Die Antragsteller kauften durch einen notariellen Grundstückskaufvertrag vom 12.07.2013 (Urkundenrolle Nr. L-.../... des Notars L ...) von einer M ... GmbH & Co. KG eine noch herauszumessende Teilfläche eines Grundstücks in W ... zu einem vorläufigen Kaufpreis von 138.230,00 EUR. Dem Kaufvertrag war als Anlage ein Lageplan beigefügt, in den die verkaufte Teilfläche eingezeichnet war. Die Größe war mit "ca. 601 qm" angegeben. Der vorläufige Kaufpreis war auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 230,00 EUR ermittelt worden. Die Teilfläche erhielt später die Flurstücksnummer .../...der Flur ...

Der Antragsgegner beurkundete etwa eineinhalb Jahr später, nämlich am 02.12.2014, für die Antragsteller in der Urkundenrolle Nr. W- .../ ... eine sog. Messungsanerkennung sowie die Auflassung. Die Grundstücksvermessung hatte ergeben, dass das Grundstück sechs Quadratmeter größer war als vermutet. Deshalb wurde in der Urkunde eine Nachzahlung von 1.380,00 EUR vereinbart (6 × 230,00 EUR). Ferner stellte der Antragsgegner eine notarielle Bescheinigung über die vertretungsberechtigten Personen der M ... aus.

Am 03.12.2014 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern für seine notarielle Amtstätigkeit eine Gebührennote wie folgt:

Wertvorschrift

Wert/EUR

Gebühr/EUR

21101 Beurkundungsverfahren

§§ 97, 46

500.000,00

467,50

21100 Beurkundungsverfahren

§§ 97, 47

1.380,00

120,00

25200 Vertretungsbescheinigung M ... KG

30,00

32011 Auslagen Grundbucheinsicht

8,00

32001 Dokumentenpauschale (s/w)

8,10

32005 Post- und Telekommunikationspauschale

14,15

Gebührensumme:

647,75

32014 19 % Mehrwertsteuer

123,07

Rechnungsbetrag:

770,82

Die Kostenrechnung enthielt eine Erläuterung, dass es sich bei den Nummern um diejenigen aus dem Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), handele.

Mit einem Schreiben vom 01.01.2015 (Bl. 40) monierten die Antragsteller, der Geschäftswert von 500.000,00 EUR sei unzutreffend, maßgeblich sei der Grundstückskaufpreis von 139.610,00 EUR. Ferner machten sie geltend, die Gebühren für das Vertretungsattest in Höhe von 30,00 EUR seien unberechtigt, da ein solches Attest nicht erforderlich gewesen sei. Das Grundbuchamt benötige dieses nicht, sondern entnehme die Vertretungsberechtigung dem Handelsregister.

Mit ihrem Kostenprüfungsantrag wiederholen die Antragsteller diese Einwände und machen weiter geltend, der Antragsgegner habe die Verbraucherschutzfrist nicht eingehalten. Die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung stelle eine unrichtige Sachbehandlung dar und habe unnötige Mehrkosten verursacht. Die Festsetzung des Geschäftswerts von 500.000,00 EUR sei verfahrensfehlerhaft ohne vorherigen Anhörung der Antragsteller erfolgt. Der Geschäftswert könne auf höchstens den Betrag der im Zeitpunkt der Beurkundung aufgewendeten Grundstücks- und Baukosten in Höhe von 404.876,35 EUR festgesetzt werden, wie er sich aus einer vorgelegten Aufstellung ergebe (Bl. 31, 45).

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung.

Das Landgericht hat nach vorherigen Einholung einer Stellungnahme der Ländernotarkasse und Anhörung des Landgerichtspräsidenten den Kostenprüfungsantrag durch Beschluss vom 08.11.2018 zurückgewiesen und eine Berechtigung der angesetzten Gebühren bejaht. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 15.11.2018 zugestellt worden. Diese haben mit Schriftsatz vom 12.12.2018, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und zur Begründung einen weiteren Schriftsatz angekündigt. Auf telefonischen Hinweis, dass bislang kein Begründungsschriftsatz eingegangen sei, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erklärt, dass man hiermit fernmündlich die bisherigen Einwände wiederhole und insbesondere den von der Ländernotarkasse befürworteten ermäßigten Geschäftswert für zutreffend halte.

Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17.01.2019 nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts eingelegt worden (§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 2 FamFG).

Das Gesetz verlangt keine Begründung der Be...

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