Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgabe der geleisteten Sicherheit
Leitsatz (amtlich)
Kein Wegfall der Veranlassung für eine Sicherheitsleistung gem. § 109 Abs. 1 ZPO, wenn die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Normenkette
ZPO § 109 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen 6 O 1251/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des LG vom 14.6.2007 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 4.7.2007 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegen die Beklagte war unter dem 25.8.2006 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte zur Zahlung von EUR 92.779,05 nebst Zinsen verurteilt worden war. Auf ihren Antrag war die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden. Die Beklagte hatte Sicherheit durch Bankbürgschaft erbracht. Durch Urteil vom 18.5.2007 hat das LG das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Durch Beschluss vom 1.6.2007 hat es die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung erlaubt. Am 25.5.2007 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinerseits Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet, um aus dem Urteil des LG vollstrecken zu können. Die Beklagte hat beantragt, gem. § 109 Abs. 1 ZPO anzuordnen, dass der Kläger binnen 1-wöchiger Frist die von ihr geleistete Bankbürgschaft zurückzugeben habe.
Das LG hat durch Beschluss vom 14.6.2007 die Herausgabe der Bürgschaft angeordnet. Dagegen hat der Kläger am 18.6.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat durch Beschluss vom 4.7.2007 der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen, als dass es angeordnet hat, dass der Kläger binnen 1 Woche die Einwilligung in die Rückgabe der Bankbürgschaft zu erklären habe. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Jena zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 ZPO statthaft und auch form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Zwar ist zur Entscheidung über Anträge gem. § 109 Abs. 1 und 2 ZPO in I. Instanz der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 3 RPflG zuständig. Dies steht der Wirksamkeit der Entscheidungen des LG jedoch nicht entgegen, § 8 Abs. 1 RPflG.
Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung nicht weggefallen. Die Sicherheitsleistung der Beklagten auf Grund des Einstellungsbeschlusses vom 20.9.2006 sollte dazu dienen, die Ansprüche des Klägers zu sichern, dem die Vollstreckung durch den Einstellungsbeschluss einstweilen versagt worden war. Ohne die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte der Kläger aus dem Versäumnisurteil vollstrecken können, ohne seinerseits eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. Die Gefahr für den Kläger, dass im Falle der Rechtskraft des Urteils oder des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses in Gestalt der einstweiligen Einstellung die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen könnte, besteht fort. § 109 Abs. 1 ZPO ist nur dann anzuwenden, wenn der durch die einstweilige Einstellung mögliche Schaden nicht mehr entstehen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder erfolgreich vollstreckt hat (vgl. OLG Düsseldorf v. 18.9.1995 - 6 W 26/95, Rpfleger 1996, 165). Der Senat folgt nicht der Ansicht des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg v. 5.9.1985 - 1 U 297/82, Rpfleger 1985, 504), nach der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 ZPO schon dann vorliegen, wenn der Gläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit geleistet hat, da für den Schuldner die Möglichkeit der Vollstreckungsabwendung durch seine Sicherheitsleistung entfällt. Denn der Sinn der Sicherheitsleistung des Schuldners erschöpft sich nicht allein darin, die Zwangsvollstreckung gegen ihn abzuwenden, sondern sie dient dazu, die Befriedigung des Gläubigers zu sichern. Unstreitig hat der Kläger zwar mit der Vollstreckung seiner Forderung begonnen. Dass sie bereits zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung besteht daher fort.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen. Denn die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1776946 |
JurBüro 2007, 608 |
ZAP 2008, 531 |
MDR 2007, 1448 |
NJ 2008, 32 |
Rpfleger 2007, 675 |
RENOpraxis 2008, 109 |
OLGR-Ost 2007, 836 |