Leitsatz (amtlich)
§ 109 Abs. 1 ZPO ist anzuwenden, wenn die Veranlassung für die prozessuale Sicherheitsleistung derart weggefallen ist, dass der durch eine prozessuale Maßnahme möglicherweise eintretende Schaden nicht (mehr) entstehen kann. Wann die Veranlassung der Sicherheitsmaßnahme entfällt, richtet sich nach ihrem Zweck. Die Sicherheitsleistung des Schuldners soll die Ansprüche des Gläubigers sichern, weil ihm die Vollstreckung einstweilen versagt worden ist. Dabei sind die Ansprüche umfassend zu verstehen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.11.2013; Aktenzeichen 63 S 150/09) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 113 C 166/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2.12.2013 wird der Beschluss des LG Berlin vom 21.11.2013 - 63 S 150/09 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Beklagten vom 29.7.2013 die Herausgabe der am 16.2.2012 bei der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten zu 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheit von 3.000 EUR samt den etwa angefallenen Zinsen an den Hinterleger anzuordnen (§ 109 Abs. 2 ZPO) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Das AG Mitte hat die Beklagten mit Urt. v. 23.2.2009 - 113 C 166/08 - verurteilt, die Wohnung W., WE-Nr. ...im Vorderhaus, 1. OG links nebst Kellerraum (NR. 3) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Berlin mit am 10.11.2009 verkündetem Urteil das am 23.2.2009 verkündete Urteil des AG Mitte - 113 C 166/08 - abgeändert und Klage und Hilfsantrag zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat das Urteil des LG mit Beschluss vom 29.11.2011 aufgehoben. Mit Beschluss vom 3.2.2012 hat das LG die Zwangsvollstreckung der Räumungsverpflichtung aus dem Urteil des AG Mitte vom 23.2.2009 - 113 C 166/08 - einstweilen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 EUR bis zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten eingestellt. Am 16.2.2012 haben die Beklagten bei der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten zum Geschäftzeichen 87 HL 463/12 einen Betrag i.H.v. 3.000 EUR eingezahlt.
Mit am 3.7.2012 verkündetem Urteil hat die Zivilkammer 63 des LG Berlin die Berufung der Beklagten gegen das am 23.2.2009 verkündete Urteil des AG Mitte - 113 C 166/08 auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Wohnung an die Klägerin und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin herauszugeben haben.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2012 haben die Beklagten beantragt, der Klägerin eine Frist zur Freigabe der von den Beklagten beim AG Tiergarten zum Aktenzeichen 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 EUR zu setzen und für den Fall, dass die Klägerin binnen der vom Gericht zu setzenden Frist die Freigabe der Sicherheit nicht erklärt, die Rückgabe der Sicherheit an die Beklagten anzuordnen. Mit Beschluss vom 31.1.2013 hat das LG der Klägerin eine Frist von 2 Wochen gesetzt, binnen welcher sie dem unterzeichneten Gericht die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.2.2013 erklärt, dass sie die Einwilligung in die Rückgabe nicht erkläre, da sie in dem Verfahren 5 C 103/10 bei dem AG Mitte die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlange und zudem die gesetzte Frist von 2 Wochen zu kurz sei.
Mit Beschluss vom 30.5.2013 hat das LG Berlin den Antrag der Beklagten vom 28.2.2012 zurückgewiesen, weil die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 19.10.2012 ihre Kosten für das Verfahren gem. §§ 103, 104 ZPO festzusetzen noch ausstehe. Mit Beschluss vom 17.6.2013 hat das LG den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin beschieden.
Mit Schriftsatz vom 19.7.2013 haben die Beklagten erneut beantragt der Klägerin eine Frist zur Freigabe der von den Beklagten beim AG Tiergarten zum Aktenzeichen 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 EUR zu setzen und für den Fall, dass die Klägerin binnen der vom Gericht zu setzenden Frist die Freigabe der Sicherheit nicht erklärt, die Rückgabe der Sicherheit an die Beklagten anzuordnen und vorgetragen, dass die Rechtsschutzversicherung den Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeglichen habe.
Mit Beschluss vom 12.9.2013 hat das LG der Klägerin eine Frist von 2 Wochen gesetzt, binnen welcher sie dem unterzeichneten Gericht die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.9.2013 erklärt, dass sie die Einwilligung in die Rückgabe nicht erkläre, da sie in dem Verfahren 5 C 103/10 bei dem AG Mitte die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlange.
Das LG hat mit Beschluss vom 21.11.2013 auf Antrag der Beklagten nach Ablauf der der Klägerin gem. § 109 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist die Herausgabe der am 16.2.2012 bei der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten zu 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheit von 3.000 EUR samt den etw...