Leitsatz (amtlich)
Kein Verwertungsverbot gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO für Informationen, die der Gemeinschuldner dem Gutachter im Insolvenzverfahren gegeben hat.
Normenkette
InsO § 97 Abs. 1 S. 3; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261; InsO §§ 4, 20 S. 2, § 22 Abs. 3 S. 3, § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO §§ 144, § 402 ff.
Verfahrensgang
AG Gera (Entscheidung vom 08.12.2009; Aktenzeichen 286 Js 39701/07) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 08.12.2009 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1500000236 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 1),
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1001367606 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 2),
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Durch Urteil des Amtsgericht Gera vom 03.12.2008 ist der Angeklagte wegen tatmehrheitlich begangener Taten des vorsätzlichen Bankrotts in 4 tatmehrheitlichen Fällen und der Untreue oder des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mühlhausen durch das Urteil vom 08.12.2009 den Angeklagten wegen Bankrotts in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 15.12.2009 Revision eingelegt, die er, nachdem seinem Verteidiger das Urteil in vollständig abgefasster Form am 20.01.2010 zugestellt worden war, mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.02.2010, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte eine Verletzung des Verwertungsverbots des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO geltend. Er habe als Geschäftsführer der Fa. C GmbH in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 97 Abs. 1 InsO gegenüber dem in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. C GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) bestellten Gutachter, Rechtsanwalt P in S, Auskunft gegeben und dem Gutachter Geschäftsunterlagen übergeben. Diese habe das Gericht im Urteil gegen ihn verwendet, ohne dass er dieser Verwendung zugestimmt habe.
Zur Verletzung materiellen Rechts führt der Angeklagte aus, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 StGB schon aus Rechtsgründen nicht begründen könnten. Zwar könne ein Beiseiteschaffen auch darin liegen, dass der Schuldner ihm zufließende Gelder über ein auf einen fremden Namen lautendes Konto laufen lasse. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn er über die Gelder ausschließlich zu Gunsten der Gläubiger verfüge.
In ihrer Stellungnahme vom 16.06.2010 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierauf hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.07.2010 erwidert. In diesem Schriftsatz hat er seine Ausführungen zur Verfahrensrüge vertieft und zur erhobenen Sachrüge weiter ausgeführt. Hierzu hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 11.08.2010 Stellung genommen.
II. Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte und ebenso begründete (§§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat in der Sache den tenorierten - vorläufigen - Teilerfolg.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ist schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend ausgeführt.
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Angeklagte unter Angabe entsprechender Tatsachen vorbringt, eine Auskunft, die er gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt habe, sei ohne seine Zustimmung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwendet worden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Angeklagte war jedoch nicht verpflichtet, dem mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) bestellten Gutachter Auskunft zu erteilen. Dementsprechend besteht hinsichtlich der durch auszugsweise Verlesung des Insolvenzgutachtens in das Verfahren eingeführten und im Urteil festgestellten Auskünfte des Angeklagten gegenüber dem Gutachter kein Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dass der Angeklagte einem nach dieser Vorschrift Auskunftsberechtigten Auskunft erteilt hat, trägt die Revisionsbegründung nicht vor, sondern führt aus, dass der Angekla...