Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine divergierende Entscheidungen zur Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO für einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Da in Gewaltschutzverfahren einstweiliger Rechtsschutz voraussetzt, dass ein Hauptsacheverfahren anhängig oder zumindest ein Prozesskostenhilfeantrag für ein solches Verfahren gestellt ist, kann nicht die Erfolgsaussicht für die einstweilige Anordnung bejaht, für das Hauptsacheverfahren dagegen verneint werden.
Normenkette
GewSchG § 1; ZPO § 620 Nr. 9, § 620a Abs. 2, § 114
Verfahrensgang
AG Stadtroda (Beschluss vom 03.01.2007; Aktenzeichen 4 F 407/06) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - FamG - Stadtroda vom 3.1.2007 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungs- und das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.
2. Die Antragstellerin hat monatliche Raten i.H.v. 45 EUR, beginnend ab dem 15. jeden Monats an die Landeskasse zu zahlen, erstmals am 15.2.2007.
3. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem AG im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Anträgen vom 23.11.2006 in Anspruch genommen.
Die Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, das Anwesen der Antragstellerin mit der postalischen Anschrift ... zu betreten und die Antragstellerin zu misshandeln und zu bedrohen und sich ihr auf weniger als 100m anzunähern und im Falle der unbeabsichtigten Annäherung, gleich an welchem Ort, sich sofort wieder zu entfernen
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, anzuordnen, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, das Anwesen der Antragstellerin mit der postalischen Anschrift ... zu betreten, ihr die bis Sonntag, den 19.11.2006 gemeinsam genutzte Wohnung im Grundstück der Antragstellerin ..., zur alleinigen Nutzung zu überlassen und weiterhin anzuordnen, dass es der Antragsgegner zu unterlassen hat, sich der Antragstellerin auf weniger als 100 m - unabhängig vom Ort der Begegnung - zu nähern.
Das AG hat mit Beschluss vom 23.11.2006 die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und mit weiterem Beschluss vom 3.1.2007 der Antragstellerin für das eAO - Verfahren Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung i.H.v. 45 EUR bewilligt, den darüber hinausgehenden Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 23.11.2006 für das Hauptsacheverfahren aber zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach Zustellung des eAO - Beschlusses habe der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7.12.2006 vorgetragen, dass die Lebensgemeinschaft seit dem 19.11.2006 beendet sei, und er freiwillig aus der Wohnung der Antragstellerin ausgezogen sei. Nach Zustellung des einstweiligen Anordnungsbeschlusses am 24.11.2006 habe er das Grundstück der Antragstellerin nicht mehr betreten. Er habe weder Gewalt noch ein gewaltsames Eindringen in die Wohnung der Antragstellerin angedroht.
In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2006 wiederhole die Antragstellerin ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe auch im Hauptsachverfahren und ersuche um Vernehmung benannter Zeugen über tatsächlich stattgefundene Tätlichkeiten. Die Antragstellerin habe demgegenüber nicht vorgetragen, dass nach Zustellung des eAO- Beschlusses weitere Gewaltanwendungen oder Drohungen seitens des Antragsgegners ausgegangen seien. Damit bestehe für das beabsichtigte Hauptsacheverfahren kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.1.2007. Sie führt an, anders als bei der einstweiligen Verfügung sei ein isolierter einstweiliger Rechtsschutz ohne obligatorisches Hauptsacheverfahren unzulässig, §§ 620a - 620g ZPO. Wenn der Hauptsacheantrag Voraussetzung sei, könne schon deshalb der PKH - Antrag nicht zurückgewiesen werden.
Die gem. § 14 FGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Die Erfolgsaussichten der Parteien sind im eAO - Verfahren - zwar unabhängig von den Aussichten im Hauptverfahren - zu prüfen (§ 114 ZPO, vgl. Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rz. 243).
Die Antragstellerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die einstweilige Anordnung als verfahrensunselbständiges Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Nebenverfahren ergeht, dass sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abwickelt. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein eAO - Verfahren ist deshalb, dass ein Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG anhängig ist oder gleichzeitig mit dem eAO - Antrag anhängig gemacht, bzw. ein Prozesskostenhilfeantrag für ein solches Verfahren eingereicht wird (§ 64 Abs. 3 FGG, § 620a Abs. 2 ZPO; Gießler/Soyka, a.a.O., Rz. 1006).
Die einstweilige Anordnung erfordert neben einer Rechtsgutsverletzung i.S...