Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 2 T 18/02) |
AG Sondershausen (Aktenzeichen TR-648-7) |
Tenor
Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. Reinhard Rothe,
1. Der Beschluss des LG Mühlhausen vom 4.3.2002 wird insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde der Beteiligten zu 1) (S.B.) zurückweist.
2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Wert des unbegründeten Teils der weiteren Beschwerde sowie der Geschäftswert der Beschwerde werden – insoweit in Abänderung des vom LG bestimmten Werts – auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) ihre Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken verkauft. Dazu ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung von der Beteiligten zu 1) bewilligt und vom Beteiligten zu 2) beantragt worden. Gemäß Nr. VIII der Verkaufsurkunde vom 3.12.2001 (UR-Nr. … Notar Dr. R.) ist der Notar ermächtigt, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten;
„Eintragungsnachrichten sollen auch an die Beteiligten zu 2) direkt ergehen, die Vollmacht aus § 15 GBO wird entsprechend eingeschränkt”.
Die Auflassungsvormerkung ist am 19.12.2001 eingetragen worden. Mit Beschluss vom 22.1.2002 hat das Grundbuchamt den Antrag des Urkundsnotars, den Beteiligten die Eintragungsmitteilung direkt zu übersenden, abgelehnt.
Hiergegen hat Notar Dr. R. unter Bezugnahme auf seine Urkunde „…” (gemeint ist ersichtlich „…”) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4.2.2002 hat das LG Mühlhausen die Beschwerde „der Beteiligten” zurückgewiesen. Dagegen ist weitere Beschwerde eingelegt worden.
II. Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft und in formell korrekter Weise erhoben. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Die angefochtene Entscheidung leidet darin an einem Rechtsverstoß, als sie davon ausgegangen ist, dass beide Beteiligte sich gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Sondershausen vom 22.1.2002 beschwert haben. Diese Annahme, der in der Entscheidung selbst keine weiteren Feststellungen zugeordnet sind, widerspricht dem urkundenmäßig belegten und insoweit vom Senat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst zu würdigenden Sachverhalt (vgl. Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, § 78 Rz. 29). Nach Nr. III Abs. 2 S. 1 der Urkunde vom 3.12.2001 ist nämlich die Eintragung der Auflassungsvormerkung nur vom Erwerber, das ist der Beteiligte zu 2), beantragt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Urkundsnotar mit dieser Maßgabe den auf § 15 GBO gestützten, den Antragsteller nicht namhaft machenden Eintragungsantrag am 17.12.2001 dem Grundbuchamt präsentiert hat.
Mithin ist Notar Dr. R. im Grundbuchverfahren betreffend die Eintragung einer Auflassungsvormerkung mangels einer dahin gehenden Antragstellung nicht für die Beteiligte zu 1) aufgetreten. Hat die Beteiligte zu 1) die Eintragungen der Auflassungsvormerkungen nicht beantragt, so hat Notar Dr. R. für sie auch nicht den Antrag auf direkte Zusendung der Eintragungsmitteilung gestellt; soweit die Beteiligte zu 1) als Eintragungsbetroffene am Grundbuchverfahren beteiligt ist, handelt sie vielmehr in eigener Person auch hinsichtlich der sich aus § 55 Abs. 1 GBO ergebenden Bekanntmachungen. Das der Eintragungsmitteilung geltende Begehren ist nicht von dem die Grundbucheintragung einleitenden Antrag zu isolieren. Es steht zu ihm in einem engen inneren Zusammenhang, so dass es auch hinsichtlich der Person des Antragstellers davon bestimmt wird, wer den Haupt-Antrag auf Vornahme einer rechtsändernden oder berichtigenden Eintragung ins Grundbuch gestellt hat. Da aus den genannten Gründen hier nur der Beteiligte zu 2) Antragsteller der Auflassungsvormerkung ist, hat das Grundbuchamt nur dessen Neben-Antrag zurückgewiesen. Deswegen kann auch nur der Beteiligte zu 2) gegen die Antragszurückweisung des Antrags Beschwerde führen. Mangels einer Beschwerde der Beteiligten zu 1) konnte das LG hierüber nicht befinden. Dies ist auf die weitere Beschwerde durch das hiermit befasste Gericht zu korrigieren.
2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde unbegründet.
a) Das Grundbuchamt und das LG sind zutreffend davon ausgegangen, dass das Ersuchen um direkte Übersendung der Eintragungsmitteilung ein vom Ergebnis der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unabhängiger und somit selbstständig zu verbescheidender Antrag ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 3.11.2000 – 3 Wx 360/00, FGPrax 2001, 11 = Rpfleger 2001, 129 = NJW-RR 2001, 1023 = DNotZ 2001, 704).
b) In der Sache folgt der Senat dem Grundbuchamt und dem LG dahin, dass ungeachtet der dem Notar gegenüber erklärten Beschränkung seiner Vollmacht im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Eintragungsmitteilungen diese unmittelbar an den Notar zu versenden sind, soweit er einen Beteiligten im Grundbucheintragungsverfahren vertreten hat. Mit dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 3.11.2000 – 3 Wx 360/00, FGPrax 2001, 11 = Rpfleger 2001, 129 = NJW-RR 2001, 1023 = DNotZ 2001, 704) und dem OLG Köln (NotBZ 2001, 153 = MittBayNot 2001, 319) versteht der Senat § 15 GBO nicht als bloße Bestätigung des...