Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts J ... vom 15.09.2020, Az. HRB ..., aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit der Anmeldung vom 16.07.2020, UR-Nr. .../2020 der Notarin ..., S ..., zur Eintragung angemeldeten Tatsachen betreffend die Erhöhung des Stammkapitales der Antragstellerin in das Handelsregister einzutragen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Anmeldung vom 16.07.2020, UR-Nr. .../2020 der Notarin ..., S ..., welche am 19.08.2020 beim Amtsgericht - Registergericht - einging, meldete die Antragstellerin die Erhöhung ihres Stammkapitals von ... Euro um ... Euro auf ... Euro an. Die Anmeldung enthielt die konkrete Bezeichnung der von bestimmten Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile und die Versicherung, dass auf den jeweiligen Geschäftsanteil konkret bezeichnete Beträge "... für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden".
Mit Verfügung vom 21.08.2020 (Blatt 15 der Registerakte) beanstandete das Registergericht, dass sich der abgegebenen Versicherung nicht entnehmen lasse, dass sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinde. Diesem Erfordernis trat die Antragstellerin entgegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15.09.2020 (Blatt 27, 27a der Registerakte) wies das Registergericht die Anmeldung zurück, da sich aus der vorliegenden Versicherung nicht ergebe, dass sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde.
Hiergegen richtet sich die am 23.09.2020 beim Registergericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese geltend macht, die abgegebene Versicherung entspreche den Anforderungen des BGH und der Literatur.
Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung des Geschäftsführers, dass die von den genannten Gesellschaftern im Wege der Kapitalerhöhung übernommenen Geschäftsanteile für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden, ist nicht zu beanstanden. Da auch keine sonstigen Eintragungshindernisse erkennbar sind, wird das Registergericht angewiesen, die angemeldete Tatsache einzutragen.
1. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung des Geschäftsführers, dass die von den genannten Gesellschaftern im Wege der Kapitalerhöhung übernommenen Geschäftsanteile für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden, ist nicht zu beanstanden.
a) Gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG ist die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch die Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist. Nach § 57 Abs. 2 GmbHG ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
b) Die hier mit der Anmeldung eingereichte Versicherung des Geschäftsführers genügt den Anforderungen.
aa) Ausweislich der Anmeldung unterzeichnete der Geschäftsführer die Versicherung zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die übernommenen Geschäftsanteile noch nicht überwiesen worden waren. Die Notarin wurde aber angewiesen, die Handelsregisteranmeldung erst dann an das Registergericht weiterzuleiten, wenn ihr die Erbringung der auf die erhöhten Geschäftsanteile zu leistenden Zahlungen an die Gesellschaft in ausreichender Weise durch Beleg nachgewiesen wurde oder der Geschäftsführer sie zur Vorlage ohne einen solchen Beleg anwies. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist allein, dass die Versicherung im Zeitpunkt des Zugangs beim Registergericht inhaltlich zutreffend ist (Münchener Kommentar zum GmbHG - Lieder, GmbHG, 3. A., § 57 GmbHG, Rn. 9; Michalski - Hermanns, GmbHG, 3. A., § 57 GmbHG, Rn. 20).
bb) Aus dem mit der Anmeldung vorgelegten Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung ergibt sich, dass die Stammkapitalerhöhung in Bar zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, auf den sich § 57 Abs. 2 GmbHG bezieht, darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrages einbezahlt ist.
(1) Freie Verfügbarkeit liegt vor, wenn die Leistungen der GmbH endgültig so zugeflossen sind, dass die Geschäftsführer sie rechtlich und tatsächlich für die GmbH verwenden können. Gemeint ist damit der endgült...