Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist/Fristverlängerung bei Aufforderung zur Abgabe wettbewerbsrechtlicher Abschlusserklärung
Normenkette
ZPO §§ 93, 269 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Urteil vom 12.10.2009; Aktenzeichen 1 HKO 66/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des LG Mühlhausen vom 12.10.2009 - 1 HKO 66/09, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu EUR 1.000,00.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO entspr.). Zwar liegt entgegen der landgerichtlichen Bezeichnung ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vor, weil es nur wegen des aufrechterhaltenen Teils der Klage eine auf Anerkenntnis beruhende Entscheidung enthält, im Übrigen aber eine Kostenentscheidung auch wegen des zurückgenommenen Teils der Klageforderung. Gegen ein solches Urteil ist aber, soweit die Kostenentscheidung angegriffen wird, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, auch soweit eine Kostenentscheidung wegen des zurückgenommenen Teils der Klageforderung betroffen ist (arg. e. § 269 Abs. 5 ZPO; BGH NJW-RR 1999, 1741). Eine Berufung wäre insoweit nämlich genauso wenig möglich wie eine isolierte Entscheidung des Gerichts über die Kosten des zurückgenommenen Teils durch Beschluss.
Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zumindest im Ergebnis zu Recht hat das LG dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit er die Klage (teilweise) zurückgenommen hatte. Soweit die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten dessen Anerkenntnis folgt, ist die landgerichtliche Entscheidung ersichtlich nicht angegriffen. Grundlage der Kostenentscheidung im Übrigen ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weil der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen und entsprechenden Kostenantrag gestellt hat. Insoweit entspricht es aber unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn der Beklagte hatte keinen Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen.
Anlass zur Erhebung einer Hauptsacheklage betreffend einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch besteht bei einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren dann, wenn der einstweilig verurteilte Unterlassungsschuldner keine Abschlusserklärung abgibt, die den vorläufigen Titel einem Hauptsachetitel gleichwertig zu machen vermag. Hierbei besteht die Obliegenheit des Unterlassungsgläubigers, den Unterlassungsschuldner durch ein Abschlussschreiben aufzufordern, damit Streit ohne weitere gerichtliche Hilfe beigelegt werden kann (MünchKomm/UWG/Schlingloff § 12 Rz. 545). Ein Fall der Entbehrlichkeit des Abschlussschreibens ist vorliegend nicht gegeben.
Der Kläger hat den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten allerdings zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Dabei hat er dem Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt. Das Abschlussschreiben vom 9.7.2009 wurde etwa drei Wochen nach der am 17.6.2009 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Beklagten versandt und ist dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten unstreitig am selben Tag per Fax zugegangen. In ihm wurde eine Frist bis zum 23.7.2009, einem Donnerstag, gesetzt. Damit war dem Beklagten eine Frist von etwa fünf Wochen seit Zustellung der einstweiligen Verfügung eingeräumt worden, gleichzeitig betrug die Frist ab Zugang des Abschlussschreibens zwei Wochen. Diese gesetzte Frist entspricht nach allgemeiner, vom BGH allerdings noch nicht beurteilter Ansicht einer mindestens einzuhaltenden Frist, die ansonsten im Hinblick auf ihre Länge allgemein kontrovers diskutiert wird (Teplitzky Kap. 43 Rz. 22; MünchKomm/UWG/Schlingloff § 12 Rz. 548 m.w.N.). Sie kann vorliegend aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden, wenn man die Bedeutung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und das Verhalten des Beklagten nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, der zunächst einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, in die Beurteilung mit einbezieht. Inhaltlich war das Abschlussschreiben ausreichend eindeutig, insb. wurde auch verdeutlicht, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Hauptsacheklage erhoben wird.
Jedoch hat der Beklagtenvertreter vor Ablauf der gesetzten Frist mit einem Faxschreiben vom 23.7.2009 eine Fristverlängerung bis zum 28.7.2009, einem Mittwoch, beantragt, da eine erforderliche Besprechung mit dem Mandanten erst am Tage nach dem Fristablauf, nämlich am 24.7.2009 möglich sei. Der Klägervertreter hat die Frist bis zum darauffolgenden Tag, Freitag, 24.7.2009, 15 Uhr, verlängert und die Hauptsacheklage dann am Samstag, 25.7.2009 versandt, die am Dienstag, 28.7.2009, beim LG einging. Die ausreichende Abschlusserklärung de...