Leitsatz (amtlich)
Keine monatliche besondere Zuwendung i.S.d. § 17a StrRehaG bei rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von weniger als sechs Monaten
Normenkette
StrRehaG § 16 Abs. 3, §§ 17, 17a, 18-19, 25 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 10.10.2008; Aktenzeichen Reha 92/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde am 03.09.1974 beim Kreisgericht Ilmenau (Az.: S 109/74) wegen Vorbereitung des ungesetzlichen Grenzübertritts angeklagt. Ihm wurde ein Vergehen gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2, 65, 66 StGB/DDR vorgeworfen. In der Hauptverhandlung am 11.12.1974 wurde das Verfahren nach § 248 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/DDR i.V.m. § 251 StPO/DDR durch das Kreisgericht Ilmenau eingestellt, da der jugendliche Antragsteller aufgrund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit noch nicht fähig gewesen sei, sich bei der Entscheidung zur Tat von den geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen. In diesem Verfahren befand sich der Antragsteller vom 25.06.1974 bis 11.12.1974 in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Bezirksgerichts Meiningen vom 28.11.1991 (Az.: 2 SU 160 Reha) erfolgte seine diesbezügliche Rehabilitierung.
Mit Datum vom 25.06.2007 beantragte der Antragsteller beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Dies wurde mit Bescheid vom 18.07.2008 versagt, weil die Dauer der rechtsstaatswidrigen Haft des Antragstellers von insgesamt 170 Tagen dafür nicht ausreichend sei, da die zu Unrecht verbüßte Haft mindestens sechs Monate und damit 180 Tage betragen müsse.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 18.08.2008 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG form- und fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Meiningen gestellt sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die zuständige Kammer für Rehabilitierungssachen hat den Antrag mit Beschluss vom 10.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diesen seinem damaligen Bevollmächtigten am 10.11.2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts Meiningen hat der Antragsteller mit am 01.12.2008 bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben vom 27.11.2008 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG statthaft, auch frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, nicht gerechtfertigt.
1. Zu Recht hat das Landgericht Meiningen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 17a StrRehaG liegen nicht vor.
a) Ein Anspruch auf eine monatliche besondere Zuwendung setzt nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG neben wirtschaftlicher Bedürftigkeit voraus, dass der Betroffene eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten hat. Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat zwar eine solche Freiheitsentziehung erlitten, die aber mit einer Dauer von 170 Tagen den geforderten Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht erreicht. Dies wird von dem Betroffenen auch nicht in Zweifel gezogen.
b) Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus § 19 StrRehaG herleiten. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass keine Kapitalentschädigung gezahlt wird, dem Antragsteller die Leistung zuerkennen. Wie der Verwendung des Begriffs "Kapitalentschädigung" zu entnehmen ist, bezieht sich die Härteregelung des § 19 StrRehaG allein auf die Gewährung einer - einmaligen - Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und nicht auf die Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Aus § 16 Abs. 3 StrRehaG ergibt sich, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz zwischen verschiedenen Formen sozialer Ausgleichsleistungen unterscheidet: (einmalige) Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG, (monatliche) besondere Zuwendungen nach § 17a StrRehaG, Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG und Versorgung nach §§ 21 ff StrRehaG.
c) Eine monatliche besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG kann dem Betroffenen auch nicht in analoger Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG zuerkannt werden. Denn die Voraussetzungen einer Analogie sind nicht gegeben.
Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen.
Eine solche Lücke darf von den Gerichten im ...