Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unzulässigkeit der Anfechtung einer Beweisanordnung nach § 377 Abs. 3 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Nach § 355 Abs. 2 ZPO ist die Anfechtung einer Beweisanordnung unzulässig; das gilt auch im Falle des § 377 Abs. 3 ZPO, dh. wenn das Gericht (nur) die schriftliche Anhörung eines Zeugen anordnet.
Normenkette
ZPO § 355 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 4 O 1854/07) |
Tenor
Die Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen (§ 572 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Den Beschwerdewert setzt der Senat auf 300,- EUR fest.
Gründe
Mit Beweisbeschluss vom 12.04.2011 hat das Ausgangsgericht die -Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Dipl.-Med. C. T. zu den vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden und zu dessen beruflicher Entwicklung angeordnet.
Der Beweisbeschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 18.04.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2011 - Eingang beim LG Gera am 02.05.2011 - hat der Beklagte gegen die Beweisanordnung (sofortige) Beschwerde erhoben, weil er die schriftliche Anhörung des Zeugen nicht für geeignet halte. Im Übrigen leide der Beschl. auch an formellen Mängeln (§ 377 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die noch fristgerecht ausgebrachte Beschwerde ist unzulässig. Nach § 355 Abs. 2 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses, durch das die eine oder andere Beweiserhebung angeordnet wird, nicht statt; das gilt auch im Falle eines Beschlusses nach § 377 Abs. 3 ZPO. Rechtsschutz bei Beweisanordnungen findet nach dem Gesetz nur nach Maßgabe des § 387 Abs. 3 ZPO statt oder wenn die Beweiserhebung zu einem Verfahrensstillstand führen würde (vgl. dazu BGH MDR 2008, 30; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 355 Rz 7; § 252 Rz 1a). Beides ist vorliegend nicht gegeben und wird auch vom Beklagten nicht behauptet.
Die nach Erteilung der schriftlichen Auskunft mögliche persönliche Ladung des Zeugen - bei ungenügender Auskunft - steht im Ermessen des Gerichts; der Beklagte mag diese gegebenenfalls beantragen. Hierüber hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Den Beschwerdewert setzt der Senat nach dem untersten Gebührenwert fest (§ 3 ZPO). Zwar ist grds. die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nicht davon abhängig, ob die Beschwerde zulässig ist oder nicht. Jedoch erschien es dem Senat angebracht, in einem Fall offensichtlicher Unzulässigkeit - wie hier - den Beschwerdewert auf dieser Stufe festzusetzen, da in derartigen Fällen das Rechtsmittel meist formularmäßig nach § 572 Abs. 2 ZPO verworfen wird (vgl. so schon Beschl. des Senats vom 30.11.2009 - 4 W 582/09).
Fundstellen