Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde gegen Beweisanordnung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 355 Abs. 2 ZPO findet grundsätzlich die Anfechtung einer Beweisanordnung nicht statt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Beweisbedürftigkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ersichtlich oder zumindest fraglich ist. In diesen Fällen kann eine - fehlerhafte - Beweiserhebung nur mit der Endentscheidung angefochten werden.
Normenkette
ZPO § 355 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 3 O 845/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschl. v. 4.9.2009 - unter Berücksichtigung des bis dato beiderseitigen Parteivorbringens und unter Hinweis auf die Behandlung des Vorwurfs der Klägerin, die Beklagten vereitelten ihre Beweisführung - eine Beweiserhebung hinsichtlich des streitigen Verkehrswertes des streitgegenständlichen Gewächshauses durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, die sich durch die Beweiserhebung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 GG verletzt fühlt. Sie wirft dem LG vor, die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ohne hinreichende Prüfung bejaht und damit rechtliches Gehör der Klägerin verletzt zu haben.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach § 355 Abs. 2 ZPO findet grundsätzlich eine Anfechtung des Beschlusses, durch das die eine oder andere Beweiserhebung angeordnet wird, nicht statt. Rechtsschutz findet nach dem Gesetz grundsätzlich nur im Rahmen des § 387 (Abs. 3) ZPO statt und wenn die Beweiserhebung einen Verfahrensstillstand herbeiführen würde, also eine erst nach erheblichem Zeitablauf durchführbare Beweisaufnahme anordnet (vgl. hierzu BGH MDR 2008, 30; Zöller/Greger, ZPO-Komm., 28. Aufl., § 355 Rz. 7, § 252 Rz. 1a). Beides ist ersichtlich nicht der Fall.
Ebenso wenig ist vorliegend eine Gehörsverletzung ersichtlich. Zwar hat das Gericht vor Anordnung jeder Beweiserhebung die Beweiserheblichkeit streitiger Tatsachen selbst zu prüfen und steht eine eventuell fehlende Beweisbedürftigkeit der Beweiserhebung entgegen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rz. 9, 10). Aber selbst bei Unzulässigkeit der Beweiserhebung wegen eines (gesetzlichen) Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbots bleibt es dabei, dass die fehlerhafte Beweiserhebung nur mit der Endentscheidung (bei rechtzeitiger Rüge), also hier mit der Berufung gegen das (noch ausstehende) Endurteil angegriffen werden kann.
Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des LG Bezug genommen; ob es letztlich an entscheidungserheblichem und aufklärungsbedürftigem Vortrag der Beklagten fehlt, wird das LG in seiner Endentscheidung festzustellen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert setzt der Senat auf den untersten Gebührenwert fest (§ 3 ZPO). Zwar ist grundsätzlich die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nicht davon abhängig, ob die Beschwerde zulässig ist oder nicht. Jedoch erscheint es angebracht, in Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit - wie hier - den Beschwerdewert auf diese Stufe festzusetzen, da in derartigen Fällen das Rechtsmittel meist formularmäßig nach § 572 Abs. 2 ZPO verworfen wird (vgl. hierzu Schneider/Hergel, Streitwertkomm., 12. Aufl., m Rz. 4643).
Fundstellen
Haufe-Index 2280150 |
BauR 2010, 831 |
MDR 2010, 404 |