Verfahrensgang
AG Erfurt (Aktenzeichen 45 Gs 3654/21) |
Tenor
1. Die Vorlage mit dem Ziel des Ausschlusses von Rechtsanwältin K als Verteidigerin des Beschuldigten J D im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az. 671 Js 765/21, wegen versuchter Strafvereitelung ist unzulässig.
2. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigerin hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt führt gegen den Beschuldigten D ein am 16.12.2020 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Insoweit fand am 02.06.2021 in der Wohnung des Beschuldigten in der M ... in W eine Wohnungsdurchsuchung statt, im Zuge derer im Wohnzimmer/Küchenbereich der Wohnung .....,3 Gramm Methamphetamin und 82,8 Gramm Marihuana, ferner - jeweils in Zugriffsnähe - eine geladene Gasdruckpistole, zwei Baseballschläger sowie eine Axt aufgefunden wurden.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 07.06.2021 wurde gegen den Beschuldigten wegen des vorstehend dargestellten Sachverhalts bei dem Amtsgericht Erfurt der Erlass eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls beantragt und zugleich angeordnet, dass eine Duploakte erstellt, der Verteidigerin, Rechtsanwältin K, auf deren Akteneinsichtsgesuch vom 03.06.2021 Akteneinsicht gewährt und hierzu die erstellte Duploakte der Verteidigerin sowie die Originalakte dem Amtsgericht Erfurt mit dem Antrag, Haftbefehl gemäß beiliegendem Haftbefehlsentwurf zu erlassen, übersandt werden sollen. Der Haftbefehl (vgl. Bl. 118f. Bd. I d.A.) wurde am 07.06.2021 erlassen. Der Verteidigerin, die zu diesem Zeitpunkt alleinige Verteidigerin des Beschuldigten war, wurden per Post die Duploakten - in denen sich auf Bl. 118 f. der Haftbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft befand - übersandt, die sie am 10.06.2021 erhielt.
Bei einer am 05.10.2021 im Rahmen der Vollstreckung des Haftbefehls in der Wohnung des - dort nicht aufhältigen - Beschuldigten erfolgten Durchsuchung wurde auf dem Tisch im Wohnzimmer eine - zwei jeweils in der rechten oberen Ecke handschriftlich mit den Seitenzahlen 118 und 119 versehene Seiten umfassende - Kopie des Entwurfes des Haftbefehls des Amtsgerichts Erfurt vom 07.06.2021, vom Richter nicht unterzeichnet, festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen 673 Js 31505/21 ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung gegen die Verteidigerin des Beschuldigten ein.
Im Rahmen einer am 06.10.2021 in Anwesenheit der Verteidigerin als Durchsuchungszeugin erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erfolgte die Sicherstellung vorbenannten Haftbefehlsentwurfs.
Der Beschuldigte wurde am 18.10.2021 in den Räumlichkeiten der Arbeitsagentur W festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
Im Rahmen der Haftvorführung des Beschuldigten am 18.10.2021 erklärte die Verteidigerin, die diesem mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom gleichen Tage als Pflichtverteidigerin bestellt wurde, sie habe die ihr am 10.06.2021 übersandte Duploakte, welche ihr bis einschließlich Bl. 119 zur Akteneinsicht übersandt worden war, dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt.
Rechtsanwältin K nahm durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 01.11.2021 zum Verdacht der versuchten Strafvereitelung Stellung.
Mit Verfügung vom 09.12.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt bei dem Amtsgericht Erfurt, gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwältin K als Pflichtverteidigerin von der Mitwirkung im hiesigen Verfahren auszuschließen.
Das Amtsgericht Erfurt beantragte mit Vorlagebeschluss vom 15.12.2021 (unter gleichzeitiger Aufhebung eines bereits am 01.11.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassenen Vorlagebeschlusses), Rechtsanwältin K als Verteidigerin für das weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten auszuschließen und die Akten dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung über die beantragte Ausschließung vorzulegen. Zugleich ordnete es an, dass das Recht der Verteidigerin, mit dem Beschuldigten schriftlich oder mündlich zu verkehren, bis zur Entscheidung über ihre Ausschließung ruhe.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft trat mit ihrer - Rechtsanwältin K, deren Verteidiger sowie gemäß § 138c Abs. 2 Satz 3 StPO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer T zur Kenntnis gebrachten - Stellungnahme vom 22.12.2021 dem Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt bei.
Rechtsanwältin K nahm durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 03.01.2022 hierzu Stellung.
II.
Der mit Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Erfurt übermittelte Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt auf Ausschließung der Verteidigerin ist ohne Erfolg.
Die Vorlage ist bereits unzulässig, weil sie den Ausschließungsgrund schon nicht schlüssig darlegt.
1.
Der Inhalt des Ausschließungsantrages nach § 138a StPO muss substantiiert und detailliert alle Tatsachen, aus denen sich im Falle ...