Verfahrensgang
AG Saalfeld (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen 2 F 378/99) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichtes – Familiengericht – Saalfeld vom 20.09.2000 wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
1. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Thüringen (Versorgungsnummer …) werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: …) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 200,91 DM, bezogen auf den 31.12.1999 begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Im übrigen werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, § 93 a ZPO.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.331,52 DM festgesetzt, § 17 a Nr. 1 GKG.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 629 a Absatz 2, 621 e Absatz 1, 3 ZPO, 53 b Absatz 2 FGG zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als das Amtsgericht nicht beachtet hat, daß der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben darf, als der Dauer der Ehezeit entspricht.
Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.05.2000 in der Ehezeit vom 01.09.1994 – 31.12.1999 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von 247,20 DM monatlich erworben.
Der Antragsteller verfügt nach der Auskunft der Ärzteversorgung Thüringen vom 07.03.2000 über monatliche Versorgungsanwartschaften gemäß der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB genannten Art in Höhe von 870,94 DM, deren Wert in gleicher oder nahezu in gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 1 VAÜG genannten Anwartschaften. Die bei der Ärzteversorgung erworbenen Rentenanwartschaften sind angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
Ausweislich des § 15 Nr. 1, 2, 3 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen, Stand 01.01.1999, werden sowohl die Anwartschaften als auch die laufenden Versorgungsleistungen aufgrund der aus der versicherungstechnischen Bilanz abgeleiteten Ergebnisse und unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt.
Die bisherigen Anpassungen gingen gemäß der nachfolgenden Auflistung überwiegend sogar über die Steigerungen des aktuellen Rentenwertes (Ost) hinaus:
Jahr: |
Ärzteversorgung Thüringen: |
gesetzliche Rentenversicherung (Ost) |
1994 |
49,92 % |
(34,49: 32,17 ∼ 1,07 ∼) |
7 % |
1995 |
15,09 % |
(36,33: 34,49 ∼ 1,053 ∼) |
5,3 % |
1996 |
10 % |
(38,38: 36,33 ∼ 1,056 ∼) |
5,6 % |
1997 |
10 % |
(40,51: 38,38 ∼ 1,055 ∼) |
5,5 % |
1998 |
8,13 % |
(40,87: 40,51 ∼ 1,008 ∼) |
0,8 % |
1999 |
0,50 % |
(42,01: 40,87 ∼ 1,028 ∼) |
2,8 % |
Damit ist auch künftig zu erwarten, daß die ärztlichen Einkommen in Ostdeutschland einem ähnlichen Aufholprozeß wie die Löhne und Gehälter der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer unterliegen (so auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 615).
Der auf die Ehezeit entfallende Anteil des Antragstellers bei der Ärzteversorgung von monatlich 870,94 DM unterliegt nicht der Realteilung. Eine Realteilung ist bei der Ärzteversorgung nur dann möglich, wenn beide Ehegatten Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen waren oder sind oder wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden ärztlichen Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik ist (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Diese Ausnahmen treffen auf die Antragsgegnerin nicht zu.
Auf solche Anrechte, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB ausgeglichen werden Können und nicht der Realteilung unterliegen, findet das analoge Quasisplitting statt. Dies bedeutet, daß bei einem Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG – wie bei § 1587 b Abs. 2 BGB – zu Lasten der betroffenen Versorgung des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsleistung begründet werden.
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Der Ausgleich erfolgt nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch analoges Quasisplitting (Ost). Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt [(870,94 DM – 247,20 DM =) 623,74 DM: 2 =] 311,87 DM.
Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB zusammen mit seinen eigenen ehezeitlichen Rentenanwartschaften keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam ...