Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung des Eigentums an dem im Grundbuch von Lauchröden, Blatt …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Beschluss vom 14.06.2000; Aktenzeichen 2 T 79/00)

 

Tenor

1. Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 14.06.2000 wird abgeändert.

2. Die Zwischenverfügung der Grundbuchrechtspflegerin des Amtsgerichts Eisenach vom 13.04.2000 wird aufgehoben, soweit die Grundbuchrechtspflegerin dem Beteiligten zu 1 – alternativ zur Vorlage der gesiegelten Erklärung gemäß § 5 der Thüringer Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Landkreise vom 21.01.1997 – die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Landratsamts des Wartburgkreises in der Form des § 29 GBO aufgegeben hat.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 02.06.1999 (Urkundenrolle Nr. … des Notars P. A. B. mit Amtssitz in Bad Salzungen) verkaufte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 das im Betreff bezeichnete Grundstück. In dem Vertrag erklärten die Beteiligten die Auflassung. § 10 des Vertrages enthält folgende Erklärung: „Der Wartburgkreis erklärt weiter: Gemäß § 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Thüringer Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften vom 21.01.1997 der Gemeinden und Landkreise, GVBl. S 83, bedarf dieser Vertrag keiner rechfsaufsichtlichen Genehmigung, da der Verkehrswert unter 150.000,– liegt.” Für den Beteiligten zu 1 wurde die Urkunde von Herrn Kreisrechtsrat Abel unterzeichnet. Die Vertragsurkunde trägt außerdem die Unterschrift des beurkundenden Notars und den Abdruck des von ihm geführten Siegels.

Die Beteiligten beantragten am 05.01.2000 den Vollzug der in der notariellen Urkunde enthaltenen Erklärungen im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 21.02.2000 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der beantragten Eintragung das Eintragungshindernis der fehlenden Genehmigung nach den §§ 114, 67 ThürKO entgegenstehe. Es forderte die Beteiligten dazu auf, diese Genehmigung oder aber die Erklärung gemäß § 5 der Thüringer Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Landkreise vom 21.01.1997 vorzulegen. Hierfür hat das Grundbuchamt eine Frist von acht Wochen eingeräumt und für den Fall der Nichtvorlage die kostenpflichtige Zurückweisung des Eintragungsantrags angekündigt. Mit Verfügung vom 13.04.2000 hat das Grundbuchamt diese Zwischenverfügung dahin geändert, dass entweder die erwähnte Erklärung in gesiegelter Form oder eine Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Landratsamts des Wartburgkreises in der Form des § 29 GBO erforderlich sei. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Erklärung nach § 5 der Thüringer Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinde und Landkreise vom 21.01.1997 bedürfe der Form des § 29 Abs. 3 GBO. Diese Form sei von der Erklärung in § 10 des notariellen Vertrags vom 02.06.1999 nicht gewahrt; das Siegel des Notars ersetze den Stempel oder das Siegel der Behörde nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, der im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe die Vorschrift des § 67 BeurkG übersehen. Danach werde bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts die bundes- oder landesrechtliche vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. Die darüber hinaus geforderte Vorlage des Geschäftsverteilungsplanes in der Form des § 29 GBO sei nicht nachvollziehbar, da der Geschäftsverteilungsplan nur die interne Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde regele.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Als Behörde war der Beteiligte zu 1 nicht gehalten, sich zur Einlegung der weiteren Beschwerde eines Rechtsanwalts zu bedienen (§ 80 Abs. 1 S. 2 GBO). In der Sache hat die weitere Beschwerde nur Erfolg, soweit sie sich gegen die mit der Zwischenverfügung vom 13.04.2000 durch das Grundbuchamt geforderte und vom Landgericht gebilligte Vorlage des Geschäftsverteilungsplans wendet, weil die Entscheidung des Landgerichts nur in diesem Umfang auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 78 GBO, 550 ZPO).

1. In Thüringen bedürfen die Landkreise nach den §§ 114, 67 Abs. 3 Nr. 2 ThürKO grundsätzlich der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Veräußerung, wenn sie in ihrem Eigentum stehende Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen. Von der nach § 67 Abs. 4 ThürKO eingeräumten Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte von dieser Genehmigungspflicht freizustellen, hat der Innenminister des Freistaats Thüringen mit der Thürin...

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