Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt bei Betreuung eines außerehelichen Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geburt eines nichtehelichen Kindes der Ehefrau während der Trennungszeit prägt auch dann die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es nicht vom Ehemann abstammt und die Ehefrau Trennungsunterhalt begehrt.
2. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB sind nicht schon deshalb gegeben, weil die Klägerin in der Trennungszeit ein Kind von einem anderen Mann geboren hat. Die Zuwendung zu einem anderen Partner während Bestehen der Ehe begründet für sich allein noch kein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten.
3. Beim Zusammentreffen eines Anspruchs der Ehefrau gem. § 1361 BGB gegen den Ehemann und gem. § 1615l gegen den nichtehelichen Vater, ist von einer anteiligen Haftung unter entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auszugehen, auch wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.
Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, es sei ein Vorrang des Betreuungsunterhalt anzunehmen (OLG Hamm v. 8.7.1999 - 2 UF 21/99, FamRZ 2000, 637), das Gesetz kennt einen Vorrang des Betreuungsunterhalts nicht (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 [589]).
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 3, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1615l Abs. 2 S. 2, § 1579
Verfahrensgang
AG Gotha (Beschluss vom 15.02.2005; Aktenzeichen 5 F 27/04) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG - FamG - Gotha vom 15.2.2005 wird abgeändert.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.3.2003 bis 17.3.2004 i.H.v. 7451,70 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
Die Parteien sind seit dem 18.3.2004 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben seit dem 9.5.2002 voneinander getrennt gelebt. Das AG Gotha hat mit Urt. v. 29.1.2004 (AG Gotha, Urt. v. 29.1.2004 - 17 F 347/03) festgestellt, dass das am 9.2.2003 geborene Kind L. nicht von dem Beklagten abstammt. Mit Urkunde vom 15.1.2004 (BeurkReg. Nr. 0068/2004) hat Herr J.L. die Vaterschaft für das minderjährige Kind L. anerkannt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf laufenden Ehegattenunterhalt i.H.v. 651,44 EUR ab Februar 2004 sowie auf rückständigen Unterhalt für die Zeit von März 2003 bis Januar 2004 i.H.v. 6.929,58 EUR in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.957,13 EUR, das um berufsbedingte Fahrtkosten i.H.v. 40,33 EUR, den Krankenkassenbeitrag i.H.v. 48,79 EUR und ehebedingte Verbindlichkeiten i.H.v. 114,86 EUR zu bereinigen sei. Hinzuzuaddieren sei die Steuererstattung i.H.v. 112,03 EUR, so dass ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen i.H.v. 1.865,18 EUR verbleibe.
Sie habe vor der Geburt in dem Zeitraum Juli bis Dezember 2002 über ein Nettoeinkommen i.H.v. 895,86 EUR netto verfügt. Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 24 km. Ausgehend von 220 Arbeitstagen pro Jahr fielen Fahrtkosten i.H.v. 193,60 EUR monatlich an.
Sie habe im Januar 2003 ein Nettoeinkommen inkl. Mutterschaftsgeld i.H.v. 741,41 EUR monatlich, im Monat April 2003 Mutterschaftsgeld i.H.v. 326,55 EUR, während der Erziehungszeit in dem Zeitraum vom 13.1.2003 bis 21.4.2003 Mutterschaftsgeld i.H.v. 1287 EUR und in der Zeit vom 9.2.2003 bis 8.5.2003 weiterhin Erziehungsgeld i.H.v. 460 EUR erhalten. Nach Arbeitsaufnahme habe sie 882,41 EUR netto monatlich verdient.
Sie bewohne eine etwa 90 qm große Wohnung, die im Eigentum ihrer Eltern stehe und für sie lediglich Nebenkosten und ein Darlehen für die Instandsetzung der Wohnung zahle und im Übrigen mietfrei wohne.
Bei der Steuererstattung sei auf das Zuflussprinzip abzustellen. Soweit Unterhalt ab März 2003 begehrt werde, sei auf die Steuererstattung im Berechnungszeitraum abzustellen. Zutreffend sei, dass sie von der Steuererstattung für das Jahr 2001 am 25.9.2002 1.000 EUR und für das Jahr 2002 am 28.8.2003 600 EUR habe.
Der Beklagte habe zu Unrecht das Einkommen für die Monate 2002 bis Februar 2003 der Berechnung zugrunde gelegt, also für 14 Monate statt für 12 Monate. Dadurch sei der Einkommens - Durchschnitt gedrückt worden, da sich die regelmäßigen Sonderzahlungen über einen längeren Zeitraum aufteilten. Es sei auf den Jahresdurchschnitt abzustellen.
Die Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht absetzungsfähig. Es handele sich hierbei um Vorsorgeaufwendungen, die aus dem Selbstbehalt zu erbringen seien.
Das Aufforderungsschreiben sei dem Beklagten am 31.2.2003 zugegangen. Dies werde unter Beweisantritt dargetan.
Der Beklagte trägt vor, die Rechtsprechung gehe davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gem. § 1615l BGB gegen den leiblichen Vater des Kindes dem U...