Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 14.04.2003; Aktenzeichen 5 StVK 143/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen.
Der Gebührenstreitwert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verurteilte verbüßt derzeit Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Tonna. In der Zeit vom 17. oder 18.11.1999 bis 08.02.2001 war er in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter in Hafträumen jeweils mit mehreren Mitgefangenen untergebracht. Mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten, der Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (B.I.G.S.) e. V., vom 07.02.2003, beim Landgericht Meiningen am 14.02.2003 eingegangen, hat der Verurteilte beantragt,
festzustellen, dass die Unterbringung des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter in einem mit insgesamt drei Personen belegten Haftraum mit einer Grundfläche von 10,5 qm und unverkleidetem, nicht gesondert entlüftetem Klosett in unmittelbarer Nähe von Esstisch und Schlafplätzen während der Einschlusszeiten rechtswidrig war.
Zur Begründung hat der Antragsteller angeführt, er sei in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter vom 17.11.1999 bis 08.02.2001 in einem mit insgesamt mit 3 Personen belegten Haftraum mit einer Grundfläche von 10,5 qm und unverkleidetem, nicht gesondert entlüftetem Klosett in unmittelbarer Nähe von dem Esstisch und den Schlafplätzen für täglich 23 Stunden gegen seinen Willen eingesperrt gewesen. In diesem Raum habe er Lebensmittel aufbewahren, Kaltverpflegung zubereiten und Mahlzeiten einnehmen müssen. Der mit Betten, Stühlen, Schränken und Esstisch bestückte Raum habe nur einen schmalen Streifen freien Platzes geboten. Eine gleichzeitige Bewegung der Insassen ohne gegenseitige körperliche Berührung sei nicht möglich gewesen. Die Luftzufuhr sei völlig unzureichend gewesen. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt hätten regelmäßig ohne vorheriges Anklopfen die Zellentür geöffnet. Die wechselseitige geruchliche, visuelle und akustische Wahrnehmung der in diesem Raum Tag und Nacht eingesperrten Personen beim Urinieren, beim Stuhlgang, bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Schlafen und bei der Freizeitbeschäftigung habe zu unerträglichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen geführt.
Mit Beschluss vom 14.04.2003 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen nach vorheriger Anhörung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Goldlauter den Antrag als unzulässig zurück, weil ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG nicht gegeben sei. Es liege weder eine konkrete Wiederholungsgefahr vor noch wirke die behauptete diskriminierende Behandlung fort. Schließlich rechtfertige auch nicht die Absicht einer späteren Schadensersatzklage den vorliegenden Feststellungsantrag.
Gegen diesen, dem Antragsteller persönlich am 24.04.2003 zugestellten Beschluss, hat der Antragsteller durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 19.05.2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 14.04.2003 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Zugleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Eine weiter gehende Begründung der Rechtsbeschwerde ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 23.05.2003, der beim Landgericht Meiningen am 27.05.2003 eingegangen ist, erfolgt.
Das beteiligte Justizministerium beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unzulässig,
hilfsweise
als unbegründet, zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Im Freistaat Thüringen sind eine Reihe gleichartiger Verfahren anhängig. In der Mehrzahl dieser Fälle ist die Zulässigkeit des Feststellungsantrages problematisch. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt. Die Rechtsbeschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 118 StVollzG).
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, denn das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.
Allerdings ist das Begehren des Antragstellers nicht als Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG auszulegen, sondern als ein im StVollzG nicht ausdrücklich geregelter Feststellungsantrag. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG kommt nur in Betracht, wenn sich die Maßnahme, in Bezug auf die die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt wird, erst nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat (siehe Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115 Rn. 11 f.; Volckart in: AK StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 48; § 109 Rn. 27). Hier war die Maßnahme, deren ...