Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Beschluss vom 20.10.1998; Aktenzeichen 1 T 165/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, Berufsbetreuer des am 15.08.1996 verstorbenen Betroffenen, hat mit Schreiben vom 04.11.1996 beantragt, für die Zeit vom 08.01.1996 bis 14.10.1996 gegen den Nachlaß eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.809,90 DM festzusetzen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Mühlhausen mit Beschluß vom 06.03.1997 stattgegeben und den Betreuer ermächtigt, den festgesetzten Betrag von dem Konto des Betroffenen abzuheben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der ehemaligen Nachlaßpflegerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 05.11.1997, gegen den ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, zurückgewiesen.

Nachdem die ehemalige Nachlaßpflegerin dem Antragsteller auf die festgesetzte Vergütung einen Betrag in Höhe von 343,21 DM überwiesen hatte, beantragte er mit Schreiben vom 02.12.1997, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, den Differenzbetrag in Höhe von 3.466,69 DM gegen die Staatskasse festzusetzen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem Beschluß vom 29.06.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betroffenen komme es auf den Zeitpunkt des Todes an. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers hinreichendes Barvermögen vorhanden gewesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, der die Rechtsauffassung des Landgerichts angreift, es komme für die Prüfung der Mittellosigkeit des Betroffenen im vorliegenden Fall auf den Todeszeitpunkt an. Jedenfalls dürften bei der Prüfung, ob der Nachlaß ausreiche, die Betreuervergütung abzudecken, nicht nur Aktiva, sondern auch vorhandene bzw. absehbare Nachlaßverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft und auch sonst zulässig.

a) Allerdings ist mit Wirkung vom 01.01.1999 das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (BetreuungsrechtsänderungsgesetzBtÄndG) vom 25.06.1998 (BGBl. I, 1580) in Kraft getreten, mit dem auch die Vorschriften für das Verfahren betreffend die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz geändert wurden. Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Gesetzes wurde in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 56 g eingefügt. Nach § 56 g Abs. 5 FGG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes findet in dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung die weitere Beschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Übergangsvorschriften für bereits eingelegte weitere Beschwerden enthält das Betreuungsrechtsänderungsgesetz nicht. Indessen bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, wenn Übergangsregelungen fehlen, nach dem Zeitpunkt seiner Einlegung. Es würde eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung darstellen, wenn ein statthaftes Rechtsmittel nach seiner Einlegung rückwirkend für unstatthaft erklärt würde (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einleitung vor § 511 Rn. 17 und 18).

b) Nach dem vor dem 01.01.1999 geltenden Recht war die weitere Beschwerde nach § 27 FGG statthaft. Ihr stand insbesondere nicht die Regelung in § 16 Abs. 2 ZSEG, die durch die Verweisung in den §§ 1836 Abs. 2 Satz 4, 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. zur Anwendung kam, entgegen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht nur um die Höhe der Betreuervergütung, sondern vielmehr um die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Staatskasse selbst geht (vgl. BGHZ 133, 337, 342; OLG Karlsruhe, FuR 1998, 190).

2. Der vom Antragsteller für die Zeit vom 08.01.1996 bis 14.10.1996 gegen die Staatskasse geltend gemachte Vergütungsanspruch ist in der Sache ebenfalls nach dem vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 geltenden Recht zu prüfen. Auch insoweit enthält das Betreuungsrechtsänderungsgesetz keine Übergangsbestimmungen. Es ist daher von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß bereits entstandene Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vgl. BGHZ 10, 391, 398; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Artikel 170 EGBGB, Rn. 1). Davon ist auch der Gesetzgeber als selbstverständlich ausgegangen, wie die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrates, eine entsprechende Übergangsregelung zu schaffen, zeigt (vgl. BT – Drucksache 13/7158, S. 58).

Nach den mithin einschlägigen Vorschriften des §§ 1836 Abs. 2 Satz 1 und 4, 1835 Abs. 4 BGB a.F. ist dem Berufsbetreuer eine Vergütung aus der Staat...

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