Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen HRB 503642) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.2.2015 wird der Beschluss des AG Jena - Registergericht - vom 26.8.2014 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 2.4.2014 unter Beachtung des Ablaufs des Sperrjahres nach § 73 GmbHG und der Rechtsaufassung des Senats neu zu entscheiden.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Urkunde des Notars ... in ... vom 2.4.2014 (UR 710/2014) beantragte die Beschwerdeführerin unter dem 5.5.2014 beim AG Jena die Eintragung der Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma der Gesellschaft. Der Liquidator versicherte dabei, dass die Gesellschaft keine Grundstücke mehr besitze und nicht als Begünstigte im Grundbuch eingetragen sei. Außerdem versicherte er, dass alle Vermögensgegenstände veräußert und vorhandene Schulden berichtigt worden seien, eine Verteilung von Vermögen habe nicht zu erfolgen, Ausschüttungen an die Gesellschafter seien nach Anmeldung der Liquidation nicht vorgenommen worden. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Auflösung der Gesellschaft sowie die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, am 17.2.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Mit Verfügung vom 7.5.2015 wies des Registergericht darauf hin, dass die Sperrfrist gem. § 73 GmbHG noch nicht abgelaufen sei und bat um Ergänzung der Erklärung des Liquidators u.a. dahingehend, dass keine Prozesse mit der Gesellschaft als Partei anhängig seien. Für den Fall der fehlenden Ergänzung kündigte es an, den Ablauf der Sperrfrist abwarten zu wollen. Gleichzeitig hörte es das zuständige Finanzamt Mühlhausen zur angemeldeten Löschung an. Dieses bat unter dem 20.5.2014, die Löschung um voraussichtlich 6 Monate zurückzustellen, weil das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Insbesondere seien Jahresabschlüsse und -erklärungen für den Liquidationszeitraum noch nicht abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12.8.2014 dahingehend Stellung, dass sich auf die Veröffentlichung vom 17.2.2014 keine Gläubiger gemeldet hätten und daher eine Löschung von Amts wegen geboten sei. Das Finanzamt sei kein Beteiligter des Löschungsverfahrens, dessen Mitteilung für die Entscheidung des Registergerichts bedeutungslos. Sie begehrte eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Registergerichts.
Dieses wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 26.8.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 1.9.2014, zurück. Zur Begründung führte es aus, dass auf den Ablauf der Sperrfrist nicht verzichtet werden könne, da mangels Abgabe der angeforderten Versicherungen des Liquidators die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht festgestellt werden könne. Im Übrigen seien noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, da dass Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.9.2014, eingegangen am 26.9.2014.
Sie beantragt,
1. die Anmeldung vom 2.4.2014 - hinsichtlich der Beendigung der Liquidation der Gesellschaft und des Erlöschens der Gesellschaft, der Firma ... i. L. (UR-Nr. 710/2014 des Notars ... in ...) - im Handelsregister des AG Jena unter dem Registerzeichen: HRB 503642 zu vollziehen,
2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten und zuständigen (Justiz-)Behörde, nämlich dem AG Jena, Registergericht, aufzuerlegen,
3. die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung der Beschwerdeführerin zuzusprechen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und für vollstreckbar zu erklären.
Sie ist der Auffassung, die Gesellschaft könne ohne Einhaltung der Sperrfrist gelöscht werden, die im angefochtenen Beschluss geäußerten Zweifel an dem vollständigen Abschluss der Liquidation seien unbegründet. Das Besteuerungsverfahren sei beendet, jedenfalls sei die Finanzbehörde nicht berechtigt, das Löschungsverfahren zu behindern.
Das Registergericht hat nach erneuter Anhörung des Finanzamts Mühlhausen und dessen Bitte vom 23.10.2014 die Löschung weitere 6 Monate zurückzustellen, der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schriftsatz vom 15.4.2015 darauf berufen, dass das Sperrjahr zwischenzeitlich abgelaufen sei und die Bescheide des Finanzamts Mühlhausen für das Jahr 2013 über die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie den Gewerbesteuermessbetrag, außerdem der Stadtverwaltung Bad Langensalza über die Gewerbesteuer und Gewerbesteuervorauszahlungen vorgelegt. Außerdem hat sie mit Schriftsatz vom 30.4.2015 die Liquidationsschlussbilanz zum 28.2.2015 vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG). Die Beschwerdefrist ...