Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG bei Anerkenntnisvorbehaltsurteil
Normenkette
ZPO § 600 Abs. 1; KV GKG Nr. 1211
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 27.06.2012; Aktenzeichen 3 O 731/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Gera vom 27.6.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 22.7.2011 begehrte die Klägerin die Rückzahlung von zwei Gerichtsgebühren i.H.v. 10.412 EUR mit der Begründung, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 16.8.2005 sei die einzige Sachentscheidung geblieben. Zwar war die Geltendmachung der Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden, allerdings nach Löschung der Beklagten im Handelsregister keine weitere Entscheidung mehr ergangen.
Die Kostenbeamtin hat die begehrte Rückerstattung mit Verfügung vom 16.11.2011 abgelehnt, der Sachrichter die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 27.6.2012 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit am 20.7.2012 beim LG eingegangenem Schriftsatz vom 18.7.2012 Beschwerde eingelegt.
Dieser hat das LG mit Beschluss vom 23.7.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Jena zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,0 nach Nr. 1211 KV GKG wäre hier nur eingetreten, wenn das gesamte Verfahren durch das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 16.8.2005 beendet worden wäre. Dies war jedoch im Hinblick auf § 600 Abs. 1 ZPO weder nach der Gesetzeslage noch ausweislich der Schriftsätze vom 15.9.2005 und 6.10.2005 tatsächlich der Fall. Das Erlöschen der Beklagten während des Nachverfahrens hat deshalb auf die Verfahrengebühr keinen Einfluss, und zwar ebenso wenig, wie dann, wenn sie schon vor Erlass des genannten Urteils erloschen wäre. Allein die infolgedessen eingetretene Unterbrechung erspart dem LG die Entscheidung in der Sache, was vom Sinn und Zweck der Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG nicht umfasst ist.
In der von der Klägerin angeführten, eine Gebührenermäßigung bejahenden Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 8.6.2004 - 8 W 107/04, lag - anders als hier - eine Konstellation zugrunde, in der das Anerkenntnisurteil den Rechtsstreit tatsächlich beendet hat, weil kein Nachverfahren in Gang gesetzt worden war.
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen