Entscheidungsstichwort (Thema)
Teileigentumsgrundbuch für Erfurt Mitte, Blatt …, Flur …, Flurstück …
Leitsatz (amtlich)
Es bleibt bei der in der bisherigen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass am Einzelstellplatz einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundene Doppelstockgarage (sog. Duplexgarage) in Ermangelung der erforderlichen Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden kann.
Normenkette
WEG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen 7 T 293/03) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Erfurt Bezug genommen.
1. Das Landgericht hat die auf die Unterteilung des Sondereigentums an einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundenen Doppelstockparkebene (sog. Duplexgarage) in zwei Sondereigentumseinheiten (untere und obere Parkebene) abzielende Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil am einzelnen Stellplatz kein Sondereigentum begründet werden könne. Dabei ist das Landgericht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, insbesondere der des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayOblG NJW-RR 1995, 783 mit Nachw.) gefolgt. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde, die unter Berufung auf entsprechende Stimmen im Schrifttum (vgl. Hügel NotBZ 2000, 350, 354, 355 mit Nachw.) die entgegengesetzte Auffassung vertritt. Nachdem der Senat mit Verfügung vom 05.03.2004 – zunächst unter Hintanstellung der rechtlichen Grundsatzproblematik – bereits formale Bedenken wegen der Bestimmungen der betreffenden Gemeinschaftsordnung geäußert hat, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.08.2004 die schriftlichen Zustimmungserklärungen der übrigen Miteigentümer hinsichtlich der beabsichtigten Unterteilung vorgelegt.
2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler i.S.d. §§ 78 S. 2 GBO, 546, 547 ZPO erkennen.
Auch nach eingehender Abwägung aller für eine Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit des Einzelstellplatzes einer Doppelstockgarage vorgebrachten Argumente tritt der Senat der in der bisherigen Judikatur – jedenfalls soweit die Entscheidung tragend – einhellig ablehnenden Auffassung bei. Eine Sonderrechtsfähigkeit scheidet aus Rechtsgründen aus. Die vom Antragsteller dargelegten Argumente vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Eine Zuerkennung der Sonderrechtsfähigkeit scheitert jedenfalls daran, dass dem einzelnen Stellplatz einer Doppelstockgarage die in § 1 Abs. 3 WEG zur Begründung von Teileigentum vorausgesetzte Raumeigenschaft fehlt.
a) Soweit die Beschwerdebegründung aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 2 WEG „abgeschlossene Räume”) den Schluss ziehen will, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Räume” nicht nur das Merkmal der Abgeschlossenheit, sondern zugleich die Raumeigenschaft des Garagenstellplatzes habe fingieren wollen, so ist diese Auslegung nicht zwingend. Gegen sie spricht insbesondere die systematische Stellung der Bestimmung. Während in § 3 Abs. 1 WEG die Raumeigenschaft zur – unverzichtbaren – Voraussetzung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum erklärt wird, regelt Abs. 2 S. 1 WEG das Abgeschlossenheitskriterium in Form einer Sollvorschrift. Da die für Garagenstellplätze geltende Fiktion gerade in diesem zweiten Absatz verankert ist, ist davon auszugehen, dass die Reichweite der Fiktionswirkung lediglich das in Satz 1 angesprochene Merkmal umfasst. Andernfalls hätte es aus gesetzessystematischer Sicht näher gelegen, in einem eigenen Absatz die beiden vorausgegangenen Absätze zu verklammern und eine generelle Ausnahmeregelung für Stellplätze sowohl hinsichtlich der Abgeschlossenheit als auch der Raumeigenschaft zu treffen.
b) Wenn die Beschwerdebegründung die scheinbar nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Doppelstockgaragen und ebenerdigen Tiefgaragenstellplätzen beanstandet, so übersieht sie, dass diese Differenzierung auf sachliche Gründe zurückzuführen ist.
Anders als beim einzelnen Parkplatz einer mechanischen Hebebühne, der den Luftraum über der Grundfläche mit dem darunter oder darüber liegenden Parkplatz teilt, hat der ebenerdige Tiefgaragenstellplatz einen lichten Raum, der ausschließlich diesem Stellplatz zugewiesen ist. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die „natürliche Raumeigenschaft” auch eines solchen Stellplatzes bleibe unerklärlich, da er zur Seite hin offen und deshalb überhaupt nur aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 2 S. 2 WEG als „Raum” anzusehen sei. Diese Argumentation verkennt, dass der Berechtigte eines ebenerdigen Stellplatzes – im Gegensatz zum Nutzer einer Hebebühne – jed...