Entscheidungsstichwort (Thema)
Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Gas: Behandlung der Verbindlichkeiten aus Ergebnisabführungsverträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, ist im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungkosten anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015, EnVR 42/14).
2. Nur wenn die konkreten Mittelzuflüsse und -abflüsse dargelegt werden, d.h. aufgezeigt wird, wann und aus welchen Mitteln diese Verbindlichkeiten getilgt werden sollen, lässt sich beurteilen, welches Umlaufvermögen notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009, EnVR 19/08).
3. Die Grundlage für eine Verzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 GasNEV, das durch § 7 Abs. 1 S. 2 GasNEV definiert wird.
4. Allein mit bilanzierten kurzfristigen Verbindlichkeiten ohne Vorlage einer Cash-flow-Analyse kann ein betriebsnotwendiges Umlaufvermögen nicht belegt werden.
5. Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen haben mit dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und dem Betrieb des Netzes selbst nichts zu tun und sind für das betriebsnotwendige Eigenkapital ohne Bedeutung.
Normenkette
FasNEV §§ 6, 7 Abs. 1 Sätze 1-2, 4; EnWG § 21
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21.10.2013 - Az.: BK - wird aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Gas der Beschwerdeführerin in der zweiten Regulierungsperiode unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdegegner wird zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerde richtete sich zunächst gegen eine vorläufige Anordnung betreffend die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Gas im Zeitraum 1.1.2013- 31.12.2017. Durch Entscheidung vom 21.10.2013 hat die für den Freistaat Thüringen handelnde Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas (1.1.201331.12.2017) endgültig festgesetzt, die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nunmehr gegen diesen Bescheid.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Netz von der E GmbH (E GmbH) angepachtet. Der Netzbetreiber hat Aufwendungen für die überlassene Netzinfrastruktur in Höhe von EUR geltend gemacht, die Bundesnetzagentur sie nur in Höhe von EUR anerkannt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bundesnetzagentur bei der Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für Neuanlagen im Jahresanfangsbestand diejenigen Anlagen, die im Basisjahr erstmals aktiviert wurden, nicht berücksichtigt hat. Zur Höhe des anerkannten Umlaufvermögens wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Netzbetreiber habe nicht nachgewiesen, dass ein solches notwendig sei. Die Kammer gehe davon aus, dass ein effizienter Netzbetreiber regelmäßig Umlaufvermögen in Höhe von jedenfalls 1/12 des Jahresumsatzes vorhalte. Die Verbindlichkeiten aus der Konzessionsabgabe seien im Umlaufvermögen anerkannt worden, um auf diese Weise das Abzugskapital bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu neutralisieren. Anerkannt wurden insgesamt gemäß Anlage 4 - VP Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens in einer Gesamthöhe von EUR. Das betriebsnotwendige Eigenkapital gemäß § 7 GasNEV wurde im Ergebnis mit EUR anerkannt. Dabei war Abzugskapital in Höhe von EUR berücksichtigt.
Bei der Beschwerdeführerin selbst wurde beim Umlaufvermögen ebenfalls ausgeführt, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass ein Umlaufvermögen von mehr als 1/12 des Jahresumsatzes zuzüglich der Forderungen aus der Mehr- oder Mindermengenabrechnung in Höhe von EUR zum 31.12.2009 gerechtfertigt sei. Eine Cash-flow-Berechnung sei nicht vorgelegt worden. Kürzungen im Wertansatz des Umlaufvermögens führten nicht automatisch zu einer Kürzung des Abzugskapitals. Was als Abzugskapital anzusehen sei, ergebe sich abschließend aus § 7 Abs.2 GasNEV. Anerkannt wurden gemäß Anlage 4 NB Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens in einer Gesamthöhe von EUR. Das Abzugskapital wurde auf EUR festgesetzt, wodurch sich eine negative Eigenkapitalverzinsung ergab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde zum einen gegen die Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für neue Anlagen, die im Basisjahr erstmals aktiviert wurden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, diese Anlagen seien im Jahresanfangsbestand zu erfassen, während die Bundesnetzagentur die Auffassung vertrat, es sei ein...