Verfahrensgang

AG Jena (Entscheidung vom 03.12.2003; Aktenzeichen 560 Js 36065/03 - 1 Owi)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 03.12.2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Amtsgericht Jena den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 250,00 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 a Abs. 1 StVG.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Mit dem Rechtsmittel wird insbesondere geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung zur Frage, ob die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung eingehalten worden ist, rechtsfehlerhaft erfolgt sei.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 10.02.2004 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.

Das angefochtene Urteil war auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die Feststellungen zur objektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen. Die Feststellungen zur Atemalkoholmessung sind lückenhaft.

Der vorliegenden Verurteilung liegt die von den Zeugen W. und H. durchgeführte Atemalkoholmessung mit einem Gerät Evidential Dräger Alcotest zu Grunde. Es handelt sich dabei um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 39, 291 ff.; BGH NZV 2001, 267). Dies hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, es grundsätzlich keiner näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messung bedarf, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen.

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i.S.d. § 24 a Abs. 1 StVG bei Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes hat der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2001 (NZV 2001, 267) zusätzliche Anforderungen an die

Urteilsgründe gestellt. Es ist danach bei einer Messung unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der Amtsrichter muss deswegen zunächst die Messmethode feststellen, mit der das Messergebnis gewonnen worden ist. Daneben muss festgestellt werden, dass das Messgerät im Zeitpunkt der Messung auch gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind (vgl. dazu auch OLG Hamm, DAR 2001, 416). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht.

Im angefochtenen Urteil wird die Messmethode und der Umstand, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung sich im geeichten Zustand befand, festgestellt.

Hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen ergibt sich aus dem Urteil vom 03.12.2003 Folgendes:

  • a)

    Dazu, dass zwischen Trinkende und den Alkoholmessungen ein Zeitabstand von 20 Minuten liegen muss, erfolgt zwar keine ausdrückliche Feststellung. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Betroffene am 13.07.2003 um 2.21 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde, er danach in die Polizeiinspektion verbracht wurde und die Messungen des Atemalkohols um 2.42 Uhr und 2.45 Uhr erfolgten und andererseits keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene während dieser Zeit noch Alkohol konsumiert hat, ist aber von der Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung auszugehen. Der Betroffene hatte sich lediglich dahin eingelassen, dass er bis zu seinem Verbringen in die Polizeiinspektion noch Zigaretten geraucht und ein Bonbon zu sich genommen habe.

  • b)

    Die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung hat das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wie in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.02.2004 ausgeführt, keinen die Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfehler auf. In nicht zu beanstandender Weise hat der Tatrichter aufgrund der Aussage der Zeugin Weißmann den Schluss gezogen, dass der Betroffene in den letzten 10 Minuten vor den durchgeführten Messungen keine Substanzen aufgenommen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist nicht feststellbar, da das Gericht ausweislich der Urteilsgründe keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt hatte.

  • c)

    Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten stattgefunden hat.

  • d)

    Schlie...

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