Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 18.12.2015; Aktenzeichen 3 O 1491/13)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des LG Gera vom 18.12.2015, Az.: 3 O 1491/13, abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Sachverständige PD Dr. med. K. wird für begründet erklärt.

2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.967,07 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des LG Gera vom 18.12.2015, Az.: 3 O 1491/13, mit dem sein Antrag vom 14.10.2015 auf Ablehnung der Sachverständigen PD Dr. med. K. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB in Ansehung eines Unfallgeschehens, welches der bei der Beschwerdegegnerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, versicherten Frau ... am 11.01.2010 widerfuhr. Die am 07.05.1922 geborene und zwischenzeitlich verstorbene Frau ..., lebte seit 1996 in einem Altenpflegeheim in ..., welches vom Beschwerdeführer betrieben wird. Sie erlitt im Jahr 1995 einen apoplektischen Insult (Schlaganfall) und erfüllte seit März 1996 die Voraussetzungen für die Pflegestufe III. Die Betreuung durch die Pflegekräfte gestaltete sich schwierig, da sie zum einen adipös zum anderen in keiner Weise kooperativ war. Am 11.01.2010 wurde Frau ... durch eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Liegelifters gebadet. Nach dem Baden wollte die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau ... auf dem nassen Liegelifter trocknen und anziehen. Obwohl bei dieser Maßnahme eine weitere Pflegekraft des Beschwerdeführers Unterstützung leistete, rutschte Frau ... vom Liegelifter und wurde von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers zunächst auf die Fliesen gelegt bevor sie anschließend wieder hochgehoben und auf den Liegelifter gesetzt wurde. Ausweislich eines Sturzprotokolls vom 13.01.2011 gab Frau ... auf Nachfrage der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Schmerzen im Po an. Beim Durchbewegen der Gliedmaßen gab sie gemäß dem Sturzprotokoll keine Beschwerden (Schmerzen) an. Da Frau ... in den folgenden Tagen weiterhin über Schmerzen klagte, erfolgte am 03.02.2010 eine stationäre Einweisung. Bei einer am selben Tag im ...-Klinikum ... durchgeführten Röntgenuntersuchung wurde eine Femurfraktur links festgestellt. Frau ... wurde daraufhin operiert und am 12.02.2010 in das Pflegeheim rückverlegt.

Die Beschwerdegegnerin macht den Beschwerdeführer für Unfallfolgekosten in Höhe von insgesamt 5.901,20 EUR haftbar. Die im Einzelnen dargelegten Kosten u.a. für die stationäre und ambulante Behandlung, für Krankenbeförderung sowie Arznei- und Hilfsmittel seien auf Grund des Unfalls vom 11.01.2010 entstanden.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ein fehlerhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter nicht festzustellen sei. Im Übrigen sei auf Grund der Röntgenuntersuchung am 03.02.2010 eine "ältere" Femurfraktur diagnostiziert worden. Der Röntgen-Befund weise bei Frau ... auch eine vorhandene Osteoporose aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bruch auf die Osteoporose zurückzuführen sei. Der Vorfall vom 11.01.2010 sei jedenfalls nicht ursächlich.

Mit Beweisbeschluss des LG Gera vom 26.05.2015 wurde zu den vom Gericht festgelegten Beweisthemen u.a. die Einholung eines Pflegegutachtens beschlossen.

Durch Beschluss des LG vom 08.09.2015 wurde insoweit zunächst Dr. med. B., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Thüringen e.V. [MDK-TH],... zur Sachverständigen bestimmt.

Mit Schreiben der Frau Dr. B. vom 28.09.2015 wurde das LG Gera darauf hingewiesen, dass entsprechende medizinisch-juristische Fragestellungen beim MDK-TH durch Frau PD Dr. med. K. bearbeitet würden. Es wurde vorgeschlagen den Gutachtenauftrag an jene zu übergeben.

Auf Grund einer Verfügung des LG Gera vom 06.10.2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige Frau PD Dr. med. K. als Sachverständige zu bestellen.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, welcher am selben Tag beim LG einging, hat der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen die vorgesehene Sachverständige Frau PD Dr. med. K. angebracht.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2015, dem LG zugegangen am 05.11.2015, hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass keine Gründe gegeben seien, die eine Besorgnis der Befangenheit begründeten.

Die vom Gericht in Aussicht genommene Sachverständige Frau PD Dr. med. K. hat mit Schriftsatz vom 07.12.2015, dem LG am selben Tag zugegangen, zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers Stellung genommen.

Daraufhin haben mit Schriftsatz vom 14.12.2015, dem LG zugegangen am 15.12.2015, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin und mit Schriftsatz vom 18.12.2015, dem LG am selben Tag zugegan...

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