Leitsatz (amtlich)
Die Vorlage der Genehmigung durch den von der genehmigten Willenserklärung begünstigten Empfänger beim Grundbuchamt macht mithin den Nachweis der Übermittlung durch den Betreuer an ihn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nur dann entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt aufgrund aktenkundiger Tatsachen - z.B. aus der Betreuungsakte desselben AG - bekannt ist, dass es sich bei der ihm vom Erklärungsempfänger vorgelegten Ausfertigung der Genehmigung um diejenige handelt, die das Betreuungsgericht dem Betreuer übermittelt hat.
Verfahrensgang
AG Eisenach (Aktenzeichen HEI 23) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 17.1.2014 in der Fassung der Verfügung vom 9.5.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 6.10.2014 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich des AG - Familiengericht - Eisenach vom 17.5.2013 im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Antragstellerin und ihres damaligen Ehemanns erklärten die Ehegatten die Auflassung der jeweils hälftigen Miteigentumsanteile des Ehemanns an den beiden in dem im Betreff genannten Grundbuch eingetragenen Grundstücken an die Antragstellerin. Der Ehemann bewilligte die entsprechende Grundbucheintragung. Für den Ehemann handelte dabei sein u.a. für die Bereiche Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten sowie Haus- und Grundstücksangelegenheiten bestellter Betreuer. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.8.2013 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Grundbuchrechtspflegerin beanstandete zunächst mit Zwischenverfügung vom 7.10.2013 die fehlende betreuungsgerichtliche Genehmigung. Nachdem die Antragstellerin einen am 19.4.2013 (also vor Vergleichsschluss) erlassenen Beschluss des Betreuungsgerichts vorgelegt hatte, erließ die Grundbuchrechtspflegerin am 17.1.2014 eine weitere Zwischenverfügung. Sie hielt die vorgelegte Genehmigung wegen inhaltlicher Unklarheit für ungeeignet, die Auflassung zu vollziehen und forderte den Nachweis der nachträglichen Genehmigung des Vergleichs durch das Betreuungsgericht, deren Rechtskraft, des Zugangs der Genehmigung bei dem Betreuer und der Mitteilung der Genehmigung an die Antragstellerin durch den Betreuer. Sie setzte hierfür eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Eintragungsantrags an. Die Antragstellerin legte darauf hin eine Ausfertigung des Beschlusses des Betreuungsgerichts vom 18.3.2014 mit dem Rechtskraftvermerk (seit 19.4.2014) beim Grundbuchamt vor. Mit Verfügung vom 9.5.2014 wies die Grundbuchrechtspflegerin darauf hin, dass nach wie vor der Nachweis über den Zugang der Genehmigung beim Betreuer und dessen Mitteilung an die Antragstellerin fehle; dies habe jeweils in der Form des § 29 GBO zu erfolgen. Die Antragstellerin bat um Rückgabe der vorgelegten Ausfertigung des Beschlusses des Betreuungsgerichts und legte sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.6.2014 erneut dem Grundbuchamt vor, nunmehr versehen mit einem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Zustellung an den Betreuer am 25.3.2014. In Bezug auf die Mitteilung der Genehmigung durch den Betreuer an die Antragstellerin vertrat sie unter Hinweis auf einschlägige Kommentare die Auffassung, dass für derartige Nebenumstände die strengen Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 GBO nicht gelten. Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 1.7.2014 darauf hin, dass auch seiner Auffassung nach grundsätzlich der Nachweis der Mitteilung der Genehmigung durch den Betreuer an den Vertragspartner als geführt angesehen werden könne, wenn der Vertragspartner die Ausfertigung, die er vom Betreuer erhalten hat, beim Grundbuchamt einreiche. Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden, weil dem Betreuer ausweislich der Betreuungsakte die Genehmigung mit Rechtskraftvermerk erst am 9.5.2014 zugestellt worden sei. Bei der dem Grundbuchamt vorgelegten Ausfertigung müsse es sich daher um eine solche handeln, die der Antragstellerin direkt übersandt worden sei. In ihrer Stellungnahme erklärte die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, das Betreuungsgericht habe ihnen die Genehmigung nicht direkt übersandt; bei der dem Grundbuchamt vorgelegten Ausfertigung handele es sich vielmehr um diejenige, die ihnen vom Betreuer übersandt worden sei. Zum Beleg dessen überreichten sie Schriftwechsel mit dem Betreuer bzw. dem Betreuungsgericht. Nachdem die Grundbuchrechtspflegerin der Antragstellerin am 12.8.2014 ein weiteres, inhaltlich mit demjenigen vom 1.7.2014 identisches Schreiben übersandt hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde gegen die erlassenen Zwischenverfügungen ein und beantragte...