Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis der Genehmigung nach § 2 GrdstVG bei Erbteilsveräußerung
Leitsatz (amtlich)
Eine Erbanteilsveräußerung kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nicht vorliegen, dann genehmigungsbedürftig sein, wenn diese Vertragsform allein deshalb gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.
Normenkette
GBO § 22; GrdstVG § 2
Verfahrensgang
AG Gotha (Aktenzeichen HH-259) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Gotha vom 10.12.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 18.12.2014 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zu verweigern.
Klarstellend wird festgestellt, dass die Zwischenverfügung vom 10.11.2014 gegenstandslos ist.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 19.5.2014 (Nr. 296 der Urkundenrolle für 2014) verkauften die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Erbanteil nach H K an den Beteiligten zu 1 und übertrugen ihn mit sofortiger dinglicher Wirkung. Die Beteiligten zu 2 und 3 bewilligten die Eintragung der Erbteilsübertragung im Wege der Berichtigung im Grundbuch. Zum Nachlass gehört eine Vielzahl in der Urkunde im einzelnen bezeichneter landwirtschaftlicher Grundstücke, die teilweise größer, teilweise kleiner als 0,25 ha sind. Der verfahrensberechtigte Notar beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2014 u.a. die entsprechende Grundbuchberichtigung. Die Grundbuchrechtspflegerin erließ zunächst am 10.11.2014 eine Zwischenverfügung, mit der sie die fehlende Vorlage des Erbscheins nach G K beanstandete. Der Notar wies mit Schreiben vom 14.11.2014 darauf hin, eine Ausfertigung dieses Erbscheins bereits 1998 zum Grundbuch von E eingereicht zu haben. Am 26.11.2014 ging beim Grundbuchamt ein als Amtshilfeersuchen bezeichnetes Schreiben des Landwirtschaftsamts Bad S vom 24.11.2014 ein, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte zu 1 an einer Vielzahl von Erbteilsübertragungen beteiligt sei, bei denen zum Nachlass vor allem landwirtschaftliche Grundstücke gehörten. Es bestehe der Verdacht der Umgehung der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 10.12.2014 eine weitere Zwischenverfügung - nach dem Wortlaut in Ergänzung der vom 10.11.2014 - und gab unter Fristsetzung die Vorlage der Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. eines entsprechenden Negativattestes auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung "der Eintragungshindernisse" kündigte sie die Zurückweisung der Anträge an. Der Notar legte gegen beide Zwischenverfügungen Beschwerde ein. Er wies erneut auf die bereits erfolgte Vorlage des Erbscheins nach G K hin. Die Übertragung von Erbanteilen sei nur genehmigungsbedürftig, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe, was nicht der Fall sei.
Die Grundbuchrechtspflegerin half der Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2014 nicht ab und legte sie dem OLG vor. Ob der Vertrag genehmigungspflichtig sei, weil der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe, könne das Grundbuchamt ohne eigene Ermittlungen, zu denen es nicht verpflichtet sei, nicht feststellen. Der Notar hat zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht zum Nachlass der 1982 verstorbenen H K gehören könne, sei offenkundig, weil zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf das seinerzeit geltende LPG-Gesetz private landwirtschaftliche Betriebe, die hätten vererbt werden können, nicht existierten. Für ein Umgehungsgeschäft bestünden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Beteiligte zu 1 leistungsfähiger Landwirt sei. Im Übrigen seien dem Grundbuchamt über den Urkundsinhalt hinausgehende Ermittlungen im Rahmen des formellen Konsensprinzips nicht erlaubt.
II. Die Zwischenverfügung vom 10.11.2014 sieht der Senat, nachdem der Notar hinsichtlich des betroffenen Erbscheins in zulässiger Weise auf die Akten desselben Grundbuchamts verwiesen hat (Demharter, GbO, 29. Aufl., § 35 Rz. 24 m.w.N.), als gegenstandslos an. Im Hinblick auf die unter I. zitierte missverständliche Formulierung in der Zwischenverfügung vom 10.12.2014, die den Eindruck erwecken konnte, die Grundbuchrechtspflegerin halte gleichwohl an ihrer Forderung auf erneuter Vorlage des Erbscheins fest, hat der Senat eine entsprechende - deklaratorische - Feststellung im Tenor seiner Entscheidung getroffen.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10.12.2014 ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO auf Grund einer Berichtigungsbewilligung der betroffenen Beteiligten zu 2 und 3. In diesem Fall bedarf die Berichtigung des Grundbuchs zunächst der Bewilligung d...