Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1045/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 1.7.2019 (Az.: 8 O 1045/18), mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht ... vom 2.4.2019 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 21.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, die im Juli 2012 einen Pkw SEAT Ibiza SC FR 1,6 TDI CR 77 kW (Fahrzeugidentifikationsnummer: VSSZZZ6JZDR064374) mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 bei einem gewerblichen Autohändler erworben hatte, verlangt mit der am 19.9.2018 beim Landgericht Erfurt eingegangenen (und am 2.4.2019 erweiterten) Klage die Erstattung des Schadens, der ihr aus der Manipulation der Motorsteuerung (mittels Abschalteinrichtung) am o.g. Fahrzeug entstanden ist. Der Rechtsstreit ist einer von zahlreichen gleichgelagerten Verfahren, die bundesweit bei Gerichten, so auch am Landgericht Erfurt, gegen die Beklagte anhängig sind.
Im Dezernat des von der Beklagten abgelehnten Einzelrichters, Richter am Landgericht ..., sind oder waren 22 dieser Verfahren anhängig (dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters von 12.4.2019, Bl 181ff Bd I dA).
Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe zweier Hinweisbeschlüsse (vom 5.3.2019 und vom 25.3.2019), in denen Richter am Landgericht ... die Vorlage hiesigen Verfahrens und weiterer, ähnlich gelagerter Verfahren an den Europäischen Gerichtshof ankündigte und begründete, lehnte ihn die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2019 (Bl 172 ff Bd I dA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 1.7.2019 das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl 211ff Bd I dA) Bezug genommen.
Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.7.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.7.2019 beim Landgericht Erfurt eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen die bereits im Ablehnungsgesuch genannten Gründe geltend macht, und zwar:
Die von dem abgelehnten Richter gesetzte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 25.3.2019 sei zu kurz bemessen worden, vom Ende der ursprünglichen Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 5.3.2019 an gerechnet betrage sie gerade einmal einen Werktag. Der abgelehnte Richter habe sich von sachfremden Beweggründen, nämlich von seinem persönlichen Interesse leiten lassen, "einmal in der Karriere" eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen.
Ferner verstoße die angekündigte Vorlage in einem so frühen Prozessstadium, vor mündlicher Verhandlung, gegen die Empfehlungen des Europäischen Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (Az.: C 257/01, vom 20.7.2018, Juris). Der abgelehnte Richter lasse die konkreten Rechtsfragen des Einzelfalls völlig außer Betracht. Die nach seiner Vorstellung vorzulegenden Fragen seien außerdem nicht entscheidungserheblich. In dieser Hinsicht setze sich der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinander, dass sie nicht Adressat der §§ 6, 27 EG-FGV, also der Normen sei, wegen deren europarechtlichen Bezug die Vorlage angestrebt werde.
Nach dem Inhalt beider Hinweisbeschlüsse vom März 2019 soll die Vorlage auch die Frage einschließen, ob im Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages ein Nutzungsvorteil von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen sei. Für die Klägerin, die bis dahin ihre Klageforderung unter Berücksichtigung erlangter Nutzungsvorteile errechnet habe, stelle somit schon der Hinweisbeschluss vom 5.3.2019 eine Aufforderung dar, den gezahlten Kaufpreis zum Nachteil der Beklagten in voller Höhe zu verlangen, was nun durch die Klageerweiterung vom 2.4.2019 auch geschehen sei.
Darüber hinaus habe der abgelehnte Richter im Beweisbeschluss vom 25.3.2019 das Ergebnis einer in einem Parallelverfahren durchgeführten informatorischen Befragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ausgelegt und die Beweiswürdigung damit unzulässigerweise vorweggenommen, um die Entscheidungserheblichkeit der von ihm für eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof vorgesehen Fragen zu belegen. Dies allein begründe schon den Vorwurf der Befangenheit. Außerdem seien die im Hinweisbeschluss vom 25.3.2019 mitgeteilten Äußerungen des Sachverständigen falsch wiedergegeben.
Das Landgericht Erfurt hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2.8.2019 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt.
II. 1. Die nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Ziff 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Erfurt hat das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht ... zu Recht zurückg...