Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Tatrichter muss bei der Bildung seiner Überzeugung die Anforderungen an eine zuverlässige Geschwindigkeitsmessung beachten und sich mit dieser auseinander setzen. Hierbei muss er die nach der jeweiligen Beweislage für die Feststellungen maßgebenden wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen darlegen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen.
2. Aufgrund des unterschiedlichen Grades an Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihres Beweiswerts ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Tatrichter nur die als erwiesen erachtete Geschwindigkeit in den Urteilsgründen wiedergibt. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.
3. Erst die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung. Vorliegend beschränken sich die Feststellungen des Urteils jedoch auf die Angabe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten worden sei.
Verfahrensgang
AG Hildburghausen (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 320 Js 2894/01) |
Gründe
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen vom 24. Juli 2001 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).
Hierzu bemerkt der Senat:
Aufgrund der ausgeurteilten Geldbuße von lediglich 180,00 DM ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Verstöße gegen das materielle Recht zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben, nicht aber zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Da vorliegend die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erhoben wurde, kam eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts in Betracht, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind. Die Zulassung kommt deshalb nur bei Rechtsfragen in Betracht, welche allgemein für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind. Solche Rechtsfragen sind vorliegend nicht ersichtlich.
Zwar ist das Urteil vorliegend deshalb zu beanstanden, weil das Amtsgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung hinsichtlich der Messergebnisse nicht zureichend begründet hat. Der Tatrichter muss bei der Bildung seiner Überzeugung die Anforderungen an eine zuverlässige Geschwindigkeitsmessung beachten und sich mit dieser auseinander setzen. Hierbei muss er die nach der jeweiligen Beweislage für die Feststellungen maßgebenden wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen darlegen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen. Aufgrund des unterschiedlichen Grades an Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihres Beweiswerts ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Tatrichter nur die als erwiesen erachtete Geschwindigkeit in den Urteilsgründen wiedergibt. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Erst die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung. Vorliegend beschränken sich die Feststellungen des Urteils jedoch auf die Angabe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten worden sei. Jedoch wird weder das Messverfahren noch die Messtoleranz mitgeteilt.
Zwar sind diese Angaben ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Betroffene den Pflichtenverstoß objektiv und subjektiv in Form eines glaubhaften Geständnisses eingeräumt hat, jedoch sind dann in den Urteilsgründen Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, warum das Geständnis des Betroffenen als glaubhaft zu bewerten ist. Derartige Ausführungen fehlen hier. Außerdem finden sich in den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite; aus dem Tenor wird ebenfalls nicht ersichtlich, ob vorliegend ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß gegeben ist.
Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs sind die ...