Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftserteilung nach § 1686 BGB
Leitsatz (amtlich)
Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder; zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen ist der Elternteil regelmäßig nicht verpflichtet.
Normenkette
BGB § 1686
Verfahrensgang
AG Stadtroda (Beschluss vom 18.01.2016; Aktenzeichen 2 F 71/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Stadtroda vom 18.01.2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das AG - Familiengericht - Stadtroda zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I. Die beteiligten Kindeseltern üben die elterliche Sorge für M. -E., geboren am 21.12.2011, gemeinsam aus mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Kindesmutter zusteht.
Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Verfahren das Ziel verfolgt, von der Kindesmutter für das Jahr 2014 Auskunft
- über den Gesundheitszustand (z.B. Impfausweis) sowie Namen und Anschriften aller behandelnden Kinderärzte
- über die allgemeine Entwicklung und den Besuch der vorschulischen Einrichtung Villa K. in L.
- über die besonderen Interessen im mütterlichen Umfeld und
- über soziale Kontakte zu anderen gleichaltrigen Kindern zu erhalten.
Der Antragsteller hat angeführt, die Kindesmutter habe sich vorprozessual geweigert, ihm Auskunft zu erteilen.
Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass der Antragsteller als Mitsorgeberechtigter selbst Einkünfte einholen und durch die gegebenen Umgänge und die daraus folgende Kommunikation mit seiner Tochter auch persönlich über deren Freundeskreis Kenntnis erlangen könne.
Die behandelnde Kinderärztin sei dem Antragsteller bekannt; er habe bei ihr schon einen persönlichen Besprechungstermin wahrgenommen.
Das Jugendamt hat sich in seiner Stellungnahme vom 12.05.2015 dafür ausgesprochen, dass es wichtig für den Vater sei, die Namen und Anschriften behandelnder Ärzte und Psychologen zu erfahren. Es sollten vor allem Informationen über aktuelle Behandlungen ausgetauscht werden.
Da das Verhältnis der Eltern hoch konflikthaft sei, sollte das Gericht ggfs. bestimmen, welche Informationen an den Vater gegeben werden müssten.
Das AG hat den Antragsteller zu Anhörungsterminen am 05.11.2015, 10.12.2015 und 07.01.2016 geladen. Der Antragsteller ist zu den Terminen nicht erschienen.
Das AG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.01.2016 wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die anführt, er habe sich am 05.11.2015 krankheitsbedingt entschuldigt. Am 10.12.2015 habe er einen Termin vor dem Oberlandesgericht zu dem Az. 1 UF 185/15 und am 07.01.2016 einen Umgangstermin mit seiner Tochter wahrgenommen.
Er führt an, ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB dürfte allein aufgrund des Alters von M. - E. bestehen. Es sei kaum vorstellbar, dass sie zurückliegend benennen können, welche Einrichtung durch sie im Jahre 2013 und 2014 besucht wurde und welche konkreten ärztlichen Maßnahmen an ihr vorgenommen wurden.
Die vorgeschlagene Regelung zum Gesundheitszustand sei erforderlich.
Es sei auch eine Auskunft zu dem Kindergarten und der Schule, die M. - E. gerade besuche, zu erteilen. Ein geplanter Wechsel vom Kindergarten oder zur Schule sei dem Antragsteller so rechtzeitig mitzuteilen, da es im Zuge des gemeinsamen Sorgerechts einer Zustimmung des Antragstellers bedürfe.
Der Kindesvater beantragt mit Schriftsatz vom 19.04.2016, das Verfahren an das AG - Familiengericht - Stadtroda zurückzuverweisen.
Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt an, der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Antragstellung Kontakt zu dem Kind unterhalten. Ihm seien die Kindereinrichtung und auch die behandelnden Ärzte bekannt gewesen und er habe eigene Feststellungen treffen können.
Er habe auch aufgrund seines Mitsorgerechts die Möglichkeit, sich die gewünschten Informationen zu beschaffen und habe dies beispielsweise auch in der Kita getan, so dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehle.
Der Antragsteller habe auch nicht klargestellt, was er unter besonderen persönlichen Interessen im mütterlichen Umfeld verstehe.
Das Jugendamt hat mit Bericht vom 07.03.2016 aufgrund der Angaben der Kindesmutter die Ärzte benannt, die das Kind M. - E. derzeit behandeln.
Die Kindesmutter wisse nicht, ob sie Fotos für den genannten Zeitraum vorlegen könne. Der Kindesvater habe sie auch nicht danach gefragt. In dieser Zeit habe Umgang mit dem Kindesvater stattgefunden.
M. - E. habe altersbedingt 2014 und auch jetzt noch keine eigenständigen Kinder - Kontakte bzw. Freundschaften. Sie habe Spielkamer...