Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung des Erwerbs von Miteigentumsanteilen an den im Grundbuch von Schmalkalden Bl. 917 eingetragenen Grundstücken Flur 24/52/1, Flur 29/19, Flur 29/21
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 13.08.2002; Aktenzeichen 4 T 227/02) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 13.08.2002 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes Schmalkalden vom 07.05.2002 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den der aufgehobenen Zwischenverfügung zugrunde liegenden Erwägungen zu versagen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte ist als Miteigentümerin zu ½ der betroffenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Als weitere Miteigentümer zu unterschiedlichen, insgesamt ½ ergebenden Bruchteilen sind sieben Personen eingetragen; einer dieser Miteigentumsanteile (zu 5/16) ist seit 28.11.1933 mit einer Sicherungshypothek belastet.
Die Beteiligte hat das Grundstück in Eigenbesitz. Sie hat gegen die Berechtigten der anderen sieben Miteigentumsanteile beim Amtsgericht Schmalkalden ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel des Ausschlusses der Rechte betrieben. Dieses Verfahren hat am 20.03.2002 damit geendet, dass die Miteigentümer mit ihren Rechten ausgeschlossen wurden.
Mit einem am 03.04.2002 beim Grundbuchamt Schmalkalden eingegangenen Antrag hat die Beteiligte unter Vorlage einer mit Rechtskraftvermerk versehenen Ausfertigung des Urteils vom 20.03.2002 „die Löschung der alten Eintragung aus dem Blatt 957” begehrt. Mit Zwischenverfügung vom 07.05.2002 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes Schmalkalden von der Beteiligten die Vorlage einer Aneignungserklärung in der Form des § 29 GBO gefordert. Am 13.05.2002 hat die Beteiligte, nunmehr durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, ihren Antrag vom 03.04.2002 ergänzt und begehrt, sie (auch) als Eigentümerin der Anteile der durch das Amtsgericht Schmalkalden ausgeschlossenen Eigentümer einzutragen. Die Vorlage einer Aneignungserklärung bzw. eines Eintragungsantrages in der Form des § 29 Abs. 1 GBO hat die Beteiligte abgelehnt.
Am 28.05.2002 hat die Beteiligte gegen die Zwischenverfügung vom 07.05.2002 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das Landgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 13.08.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Das Landgericht hält die Zwischenverfügung für berechtigt, weil auch im Fall des § 927 Abs. 2 BGB das Grundbuchamt das Vorliegen eines Aneignungswillens in Form einer einseitigen Willenserklärung nach materiellem Recht hätte feststellen müssen. Des weiteren folge aus §§ 20, 22 GBO, dass eine Eigentümereintragung nicht ohne die Zustimmung des Einzutragenden erfolgen darf. Die insoweit notwendigen Feststellungen seien dem Grundbuchamt nur bei Wahrung der in § 29 GBO vorgeschriebenen Form möglich. Diese Form sei gemäß § 30 2. Hs. GBO auch dann zu wahren, wenn der Aneignungswille zusammen mit dem Eintragungsantrag zum Ausdruck kommen soll.
Gegen diesen Beschluss macht die weitere Beschwerde vom 04.10.2002 geltend, dass die landgerichtliche Entscheidung tragenden Gründe für eine Aneignung nach vorheriger Eigentumsaufgabe (§ 928 BGB) zutreffen mögen. Mit § 30 1. Hs. GBO unvereinbar sei jedoch, für den Eigentumseintragungsantrag die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zu fordern, wenn der Antragsteller diejenige Person sei, welche das Ausschlussurteil erwirkt hat.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft. Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ergibt sich aus der Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde.
2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 13.08.2002 verletzt §§ 30 GBO, 927 Abs. 2 BGB.
a) Die beantragte Eintragung steht in der Konsequenz des von der Beteiligten betriebenen Aufgebotsverfahrens, welches mit dem Ausschluss der sieben im Grundbuch noch mit eingetragenen Miteigentümern von ihren Rechten geendet hat. Zwar bewirkt dieser Ausschluss noch keinen Rechtsübergang auf den Eigenbesitzer, welcher das Aufgebotsverfahren betrieben hat. Es tritt mit Verkündung und gemäß § 957 Abs. 1 ZPO gleichzeitig eintretender Rechtskraft des Ausschlussurteils zunächst nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs ein, indem das dort ausgewiesene Eigentum nicht mehr besteht, so dass das Grundstück herrenlos geworden ist. Dem gemäß hatte der zunächst von der Beteiligten persönlich gestellte Antrag nur die Grundbuchberichtigung angesprochen. Insoweit ist die Zwischenverfügung vom 05.07.2002 bereits deswegen fehlerhaft, weil sie sich nicht auf den Berichtigungsantrag, sondern auf einen zunächst nicht gestellten Antrag nach § 927 Abs. 2 BGB bezieht.
b) Die Zwischenverfügung ist aber auch nicht nachträglich dadurch zutreffend geworden, dass die Beteiligte ihren ersten Eintragungsantrag ergänzt hat und nun als Eigentümerin der aufgebotenen Miteigentumsanteile eingetragen werden will. Der so angestrebte Eigentumserwerb vollzieht sich nach erfolgreichem Aufgebot ge...