Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert eines Widerantrags; Zeitpunkt der Werterhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug maßgebend (§ 34 FamGKG). Mit Antragstellung ist, wie in § 40 GKG, der Eingang des jeweiligen Antrages bei Gericht gemeint, i.d.R. in schriftlicher Form.

Wird der Verfahrensgegenstand - wie im vorliegenden Fall - durch Erweiterung oder Erhöhung des Widerantrages im gleichen Rechtszug verändert, ändert sich der Gebührenwert.

Jeder weitere zusätzliche Antrag bzw. Anspruch, auch wenn er wider(klagend)antragstellend geltend gemacht wird, wird gebührenrechtlich als neuer Antrag behandelt und ist nach seinem Wert zum Zeitpunkt des Eingangs zu bemessen.

Bei widerklagend erhobenen Ansprüchen ist der Eingang des Antrages bei Gericht maßgebend. Ausschlagend gebend ist dabei die Anhängigkeit des Antrages und nicht dessen Rechtshängigkeit.

 

Normenkette

FamGKG § 34; GKG § 40

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Beschluss vom 21.12.2011; Aktenzeichen 34 F 59/11)

 

Tenor

1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Erfurt vom 21.12.2011 (Az. 34 F 59/11) wird abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem AG wird bis zum 11.5.2011 auf 12106 EUR und nach dem Termin vom 11.5.2011 auf (12106 EUR + 17273,27 EUR =) 29379,27 EUR festgesetzt.

Die weiter gehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat gemäß Schriftsatz vom 5.1.2011 vor dem AG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag, UR.-Nr. verbleibenden Anteilsrestbetrag i.H.v. 12106 EUR an die Antragstellerin freizugeben.

Im Termin vom 11.5.2011 hat der Antragstellervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5.1.2011 gestellt.

Der Antragsgegnervertreter hat beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsgegnervertreter hat sich weiter auf den Schriftsatz vom 1.2.2011 bezogen und beantragt, ihm eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen zu gewähren.

Das AG hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8.6.2011 bestimmt.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.5.2011, bei der Posteingangsstelle des Justizzentrums Erfurt eingegangen am 11.5.2011, beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und widerantragstellend die Antragstellerin zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau Notarin G. K., dienstansässig in E., anzuweisen, den auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag über Wohnungseigentum, UR-Nr. vom 26.10.2010 nebst der Genehmigungserklärungen gemäß Halbs. 2 des Satzes 2 der Ziff. III Kaufpreis Nr. 2 dieses notariellen Vertrages voll zugunsten des Antragsgegners und Beurkundungsbeteiligten 1. a), Herrn W. V. zur Auszahlung freizugeben.

Das AG hat durch Beschluss vom 8.6.2011 den Antragsgegner verpflichtet, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag UR Nr. verbleibenden Anteilsrestbetrages i.H.v. 12106 EUR an die Antragstellerin freizugeben.

Im Tatbestand des Beschlusses heißt es:

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag, UR.-Nr. verbleibenden Anteilsrestbetrag i.H.v. 12106 EUR an die Antragstellerin freizugeben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen und widerantragstellend die Antragstellerin zur Herauszahlungsfreigabe des vollen Kaufpreiserlösrestes vom Notaranderkonto an den Antragsgegner und Widerantragsteller zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Senat in vollem Umfang mit der Beschwerde angegriffen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Antragsgegner hat im Termin vom 1.12.2011 vor dem Senat die Beschwerde zu Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung zurückgenommen.

Der Senat hat den Beschwerdewert nach Anhörungen der Beteiligten am 1.12.2011 auf 34546,54 EUR festgesetzt und im Übrigen am 9.12.2011 eine Endentscheidung verkündet.

Das AG hat mit Beschluss vom 21.12.2011 den Wert für das Verfahren vor dem AG auf [12106 EUR (Antrag) und 17273,27 EUR (Widerantrag) =] 29379,29 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten am 12.1.2012 zugegangen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13.1.2012, mit der sie die Berechnung des AG rechnerisch rügt und die Festsetzung des Gegenstandswertes i.H.v. 34546,57 EUR beantragt.

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt mit seiner Beschwerde vom 26.1.2012, den Verfahrenswert auf 12106 EUR festzusetzen. Er führt zur Begründung an, ein verfahrenserhöhender (widerantragstellender) Antrag sei ausweislich des Termins...

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