Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung des Thüringischen OLG war die Berechnung des Verfahrenswertes bei Erhebung eines Widerantrages und die Bedeutung des Zeitpunktes der widerklagend erhobenen Ansprüche.

 

Sachverhalt

Aus einem Wohnungsverkauf war zugunsten der Verfahrensbeteiligten ein Betrag von insgesamt 34.546,54 EUR auf einem Notaranderkonto hinterlegt worden. Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkundenden Notar anzuweisen, einen Teilbetrag von 12.106,00 EUR an sie freizugeben.

Am 11.5.2011 fand Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Der Antragsgegner beantragte im Termin Antragsabweisung sowie Gewährung einer Schriftsatzfrist von zwei Wochen.

Am gleichen Tag ging ein Schriftsatz des Antragsgegners bei Gericht ein, in dem er neben der Klageabweisung widerantragstellend die Freigabe des vollen Kaufpreises von 34.546,57 EUR an sich beantragte.

Das AG gab dem Antrag der Antragstellerin ohne weitere mündliche Verhandlung statt und wies den Widerantrag ab. Der Verfahrenswert wurde auf 29.379,29 EUR festgesetzt, wobei der Antrag mit 12.106,00 EUR und der Widerantrag mit 17.273,27 EUR angesetzt wurde. Eine zeitliche Differenzierung fand nicht statt.

Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts legten beide Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde ein. Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 34.546,54 EUR und rügte die Berechnung des AG. Der Antragsgegner beantragte die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 12.106,00 EUR, da im Termin kein verfahrenserhöhender Antrag gestellt worden sei.

Das OLG hat den Beschwerden teilweise stattgegeben und setzte den Verfahrenswert für die Zeit vom 11.5.2011 auf 12.106,00 EUR und für die Zeit nach dem Termin von 11.5.2011 auf 29.379,27 EUR fest.

 

Entscheidung

Durch die Beschwerde angegriffen waren lediglich die Wertfestsetzungen für den Widerantrag, der sich rein rechnerisch auf 22.440,54 EUR belief. Dies werde von der Beschwerde der Antragstellerin zu Recht gerügt.

Da der Antragsgegner erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.5.2011 den Widerantrag eingereicht und im Termin lediglich Antragsabweisung und Schriftsatzfrist beantragt habe, habe der Widerantrag auch erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht, d.h. mit Anhängigkeit, berücksichtigt werden können.

Für die Wertberechnung sei gemäß § 34 FamGKG der Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug maßgebend. Mit Antragstellung sei, wie in § 40 GKG, der Eingang des jeweiligen Antrages bei Gericht gemeint.

Damit habe der Verfahrenswert für die 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG 34.546,54 EUR betragen. Für die 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG verbleibe es bei dem Verfahrenswert i.H.v. 12.106,00 EUR.

Im Übrigen wurden die Beschwerden zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 27.04.2012, 1 WF 199/12

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