Entscheidungsstichwort (Thema)
EAO-Verfahren neben einem Hauptsacheverfahren in Antragssachen; Befristung des Unterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wahlmöglichkeit bezüglich der Einleitung der Hauptsache in Antragssachen neben dem EAO-Verfahren entspricht der Verfahrensautonomie der Beteiligten.
2. Zwar steht es dem Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung frei, den vollen, nach materiell-rechtlichen Vorschriften geschuldeten laufenden Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen (BT-Drucks. 16/6308, 259). Anders als § 49 Abs. 1 FamFG, der lediglich vorläufige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung vorsieht, enthält § 246 FamFG eine solche Einschränkung nicht.
§ 246 Abs. 1 FamFG enthält die Befugnis des Gerichts, durch eine einstweilige Anordnung den vollen laufenden Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen, soweit die Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht worden sind (BT-Drucks. 16/6308, 260). Anders als § 49 Abs. 1 FamFG, der lediglich vorläufige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung vorsieht, enthält § 246 FamFG eine solche Einschränkung nicht.
Der Unterhalt ist aber nicht in jedem Falle unbegrenzt zuzusprechen, § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG sieht die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts durchaus vor; das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum treffen.
Normenkette
FamFG §§ 49, 56 Abs. 1 S. 1, § 112 Nr. 1, § 113 Abs. 1 S. 2, §§ 243, 246; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1, §§ 93, 569 Abs. 1 S. 1, § 114
Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 29.04.2010; Aktenzeichen 44 F 29/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 1200 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit der am 23.10.2009 eingereichten Klage auf einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 444 EUR beginnend ab Zustellung der Klage in Anspruch genommen und beantragt, ihr für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Parteien sind Eheleute und leben seit August 2009 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien sind zwei minderjährige Kinder M. H., geboren am 6.3.1993 und M. l H., geboren am 14.7.1999, hervorgegangen. Beide Kinder sind Schüler und leben bei der Antragstellerin.
Der Antragsgegner hat für beide Kinder Unterhaltsurkunden der Stadtverwaltung Jena, Jugendamt vom 11.8.2009 - befristet zum 31.12.2009 - über monatlich 371 EUR und 305 EUR errichtet (Urkunden-Reg.-Nr./2009 und/2009).
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.9.2009 aufgefordert, zum Ehegattentrennungsunterhalt Auskunft zum 28.9.2009 zu erteilen und angekündigt, nach Auskunftserteilung die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu berechnen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner weiter aufgefordert, einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 600 EUR zu zahlen, den Trennungsunterhalt für September 2009 bis zum 25.9.2009.
Der Antragsgegner hat Auskunft über seine Einkünfte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.9.2009 erteilt.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6.10.2009 Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilt und den Antragsgegner aufgefordert, den Ehegattenunterhalt bis zum 12.10.2009 zur Vermeidung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens anzuerkennen. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Titulierung des Kindesunterhalts auch über Dezember 2009 hinaus besteht.
Mit Schreiben vom 12.10.2009 hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der in die Berechnung eingestellte Kredit von 279,69 EUR durch den Antragsgegner nicht mehr bedient werde. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erhöhe sich demnach auf 444 EUR. Sie hat den Antragsgegner weiter aufgefordert, diesen Betrag für September und Oktober 2009 nach zu entrichten, beginnend ab November 2009 den Betrag jeweils im Voraus zu zahlen und die Zahlbeträge bis abschließend zum 16.10.2009 anzuerkennen.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13.1.2010 beantragt, ihn zu verpflichten, an die Antragstellerin bis Dezember 2009 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 335,83 EUR zu zahlen und die weitergehenden Anträge abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, infolge der Änderung der Steuerklasse ändere sich das Nettoeinkommen des Antragsgegners ab Januar 2010; ausweislich der beigefügten Verdienstabrechnung für Januar 2010 habe er ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2569,44 EUR bezogen.
Das Einkommen der Antragstellerin werde sich demzufolge ab Januar 2010 ebenfalls verändern. Die Antragstellerin möge darlegen, wie hoch ihr Einkommen ab Januar 2010 sein werde.
Der Antragsgegner hat weiter mit Schriftsatz vom 22.4.2010 vorgetragen, die Parteien hätten im EAO-Verfahren im Termin vom 14.1.2010 beim AG vereinbart, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin ab Oktober 2009 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 335,83 EUR zu zahlen habe.
Da die Anträge der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren und auch im EAO-Verfahren gleichlautend waren, s...