Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung: anwendbares Recht bei deutscher und angolanischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Leitsatz (amtlich)
1. Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - die deutschen Gerichte nach Art. 3 Abs. 1a EuEheVO zuständig.
2. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, ist gem. Art. 8 Buchstabe a Rom III - VO auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, so dass deutsches Recht auf das Ehescheidungsverfahren Anwendung findet.
3. Dass auf die Folgesache Versorgungsausgleich deutsches Recht anzuwenden ist, folgt aus Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB.
Normenkette
EuEheVO Art. 3 Abs. 1a; FamFG § 98; EUV 1259/2010 Art. 5; EUV 1259/2010 Art. 8 Buchst. a; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Erfurt (Beschluss vom 29.09.2014; Aktenzeichen 36 F 317/14) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Erfurt vom 29.9.2014, Az.: 36 F 317/14, wird in Nummer I.), 4. und 5. Absatz wie folgt abgeändert:
a.) Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger I. D. GmbH (Pers.-Nr.:) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5.265 EUR, bezogen auf den 28.2.2014, auf einem für sie einzurichtenden Versicherungskonto "Premiumsparplan für Versorgungsausgleich" bei der D. A. & W. M. I. GmbH begründet.
Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 4,85 % p. a. ab dem 1.3.2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.
b.) Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger I. D. GmbH (Pers.-Nr.:) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 8.852 EUR, bezogen auf den 28.2.2014, auf einem für sie einzurichtenden Versicherungskonto "Premiumsparplan für Versorgungsausgleich" bei der D. A. & W. M. I. GmbH begründet.
Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 4,85 % p. a. ab dem 1.3.2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.020 EUR festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnahme ihrer Rechte die Anwaltskanzlei, E. beigeordnet.
Gründe
I. Die am 14.12.1995 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner, der angolanischer Staatsangehöriger ist, wurde aufgrund eines am 7.3.2014 zugestellten Antrags durch Beschluss des AG vom 4.9.2014 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss vom selben Tag zunächst abgetrennt.
Nach weiteren Ermittlungen hat das AG schließlich mit Beschluss vom 29.9.2014, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die ihr am 17.10.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.10.2014 erhobene Beschwerde der Lebensversicherung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungsanrechte des Antragsgegners bei den Beteiligten zu 4.) und 5.) gem. § 15 Abs. 5 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll.
Dazu trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einer Zielversorgung nicht erfüllen könne. Der von einer Vertriebsstelle erstellte Vorschlag einer Rentenversicherung basiere auf einem Irrtum. Ihre Zustimmung liege nicht vor.
Die Antragstellerin hat sodann mit Schriftsatz vom 26.11.2014 ihr Wahlrecht anderweitig ausgeübt und als Zielversorgungsträger die D. A. & W. M. I. GmbH, die Beteiligte zu 6.), benannt. Diese hat sich unter dem 19.11.2014 bereit erklärt, den Ausgleichswert aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei den Beteiligten zu 4.) und 5.) als Zielversorger aufzunehmen und erklärt, es werde eine Versorgung gemäß dem Produkt "Premiumsparplan für Versorgungsausgleich" eingerichtet, das nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unter Nr. zertifiziert ist.
Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen oder anderweitig Rügen gegen die Entscheidung des AG erhoben.
II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, nachdem die Lebensversicherung AG, entgegen der erstinstanzlichen Mitteilung der Antragstellerin, erklärt hat, die gesetzlichen Vorgaben einer Zielversorgung nicht erfüllen zu können.
Obwohl die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige und der Antragsgegner angolanischer Staatsangehöriger ist, hat...