Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostensicherheit
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das Gericht über eine Prozesskostensicherheit zu Unrecht durch Beschluss anstatt durch Zwischenurteil, ist gleichwohl ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben.
Normenkette
ZPO § 110 ff., § 280 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 02.01.2008; Aktenzeichen 6 O 1624/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Mühlhausen vom 2.1.2008/Nichtabhilfebeschluss vom 17.1.2008 (Az.: 6 O 1624/04 f.) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin ist unzulässig.
Zwar beanstandet die Klägerin zu Recht, dass die Entscheidung über die von der Beklagten verlangte Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil hätte getroffen werden müssen. Denn eine Entscheidung durch Beschluss ist nur dann möglich, wenn zwischen den Parteien weder über die Pflicht zur Sicherheitsleistung noch über ihre Höhe Streit besteht. Ist hingegen - wie vorliegend - die Pflicht zur Sicherheitsleistung streitig, hat das Gericht bei freigestellter mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil über die Einrede mangelnder Sicherheitsleistung zu entscheiden (BGH MDR 1988, 298 - 299; Münchener Kommentar-Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 113 Rz. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 113 Rz. 1).
Jedoch ist eine fälschlicherweise durch Beschluss statt durch Zwischenurteil getroffene Entscheidung des Gerichtes nicht anfechtbar. Hat ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form als Urteil oder Beschluss erlassen, dann darf dieser Fehler grundsätzlich nicht zu Lasten der Parteien gehen; deshalb ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren. Gleichwohl darf die in ihrer Form dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung keinen weiteren Rechtszug eröffnen, wenn gegen die formgerecht ergangene Entscheidung desselben Inhalts kein (weiteres) Rechtsmittel zulässig wäre (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., vor § 511 Rz. 30 und 32 m.w.N.).
Ein Zwischenurteil, das dem Antrag auf Sicherheitsleistung stattgibt, ist durch die Klägerin nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit dem nach § 113 S. 2 ZPO ergehenden Endurteil. Denn gem. § 511 Abs. 1 ZPO ist die Berufung nur gegenüber Endurteilen statthaft.
Soweit § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO die Berufung für ein Zwischenurteil zulässt, ist Voraussetzung, dass durch das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird. Dies ist bei einem Zwischenurteil, das der Einrede stattgibt und die Sicherheitsleistung anordnet, aber nicht der Fall. Bei ihm handelt es sich nicht um ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit, sondern es lässt die Zulässigkeit gerade noch offen; über die Zulässigkeit ist vielmehr erst in einem etwa nachfolgenden Verfahrensabschnitt durch (echtes) Endurteil nach § 113 S. 2 ZPO zu entscheiden. Dass das Zwischenurteil über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit die Zulässigkeit der "Klage" berührt und bei Nichtleistung der Sicherheit dazu führen kann, dass das Verfahren ohne Sachprüfung endet, reicht indes für die Anwendung des § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht aus (BGH MDR 1988, 289 - 299; so auch: OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 415).
Ist demnach ein der gesetzlichen Form entsprechendes Zwischenurteil nicht anfechtbar, gilt dies gleichermaßen für eine Entscheidung durch Beschluss (vgl. Münchener Kommentar-Giebel, a.a.O., Rz. 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 112 Rz. 1).
Ergänzend merkt der Senat an, dass auch Anhaltspunkte für eine sachlich unrichtige Entscheidung nicht gegeben sind. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass bei juristischen Personen auf ihren Sitz (§ 17 BGB) abzustellen ist, trifft dies grundsätzlich zu. Allerdings stößt die Bestimmung des Sitzes der Gesellschaft dann an ihre Grenzen, wenn als Sitz ein Ort bestimmt wird, an dem keine Aktivitäten entfaltet werden und eine postalische Erreichbarkeit nicht gewährleistet ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 24 Rz. 2 m.w.N.). Dies hat das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss mit überzeugender Begründung als gegeben erachtet.
Soweit die Klägerin rügt, dass in dem angefochtenen Beschluss entgegen § 113 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt worden ist, wird dies durch das LG nachzuholen sein.
Fundstellen