Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmittel bei Anordnung einer Prozesskostensicherheit durch Beschluss
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen 5 O 538/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 3.11.2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 72.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die beklagten Rechtsanwälte Regressansprüche geltend. Durch die angefochtene Entscheidung hat das LG dem Kläger unter Anwendung von § 110 ZPO aufgegeben, binnen eines Monats eine Prozesskostensicherheit von 72.000 EUR zu leisten. Gegen diese seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 5.11.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 19.11.2008 bei Gericht eingegangenen als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel.
Das LG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 11.12.2008 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung (GA 2/3 f.) und den Nichtabhilfebeschluss des LG vom 11.12.2008 (GA 295 ff.) verwiesen.
II. Das als Berufung geltende Rechtsmittel des Klägers ist gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
1. Das LG hat dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit rechtsirrtümlich durch Beschluss statt - wie es richtig gewesen wäre - durch Zwischenurteil (vgl. BGHZ 102, 232; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 415; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 9; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 110 Rz. 5) aufgegeben. Dem Kläger steht es deshalb nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., vor § 511 Rz. 30 m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt, a.a.O.) frei, sich den Zugang zum Rechtsmittelgericht entweder durch das mit der. äußeren Form der angefochtenen Entscheidung korrespondierende Rechtsmittel (hier: sofortige Beschwerde) oder durch das nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung an sich gegebene Rechtsmittel (hier: Berufung) zu verschaffen. Da sich der Kläger für die sofortige Beschwerde entschieden hat, richten sich Form und Frist des Rechtsmittels nach der äußeren Form der angefochtenen Entscheidung, die der Kläger eingehalten hat (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 ZPO). Der durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde eröffnete Zugang zum Rechtsmittelgericht führt dort allerdings nicht in ein Beschwerdeverfahren. Denn der Meistbegünstigungsgrundsatz soll nur Nächteile der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Beteiligten ausschließen, aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges oder sonstigen prozessualen Vorteilen führen (BGHZ 40, 265; BGHZ 46, 112 (113 f.); BGH NJW-RR 1990, 1483; NJW-RR 1993, 956; NJW 1997, 1448). Vielmehr ist das Rechtsmittelverfahren so durchzuführen, als wäre die angefochtene Entscheidung in der korrekten Form ergangen und das hiergegen statthafte Rechtsmittel eingelegt worden (Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. Vor § 511 Rz. 34). Das angerufene Rechtsmittelgericht hat dafür zu sorgen, dass das Verfahren in der Form weitergeführt wird, wie es die Prozessordnung gebietet (OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 811; Zöller/Heßler, a.a.O., Rz. 33 m.w.N.), hier also als Berufungsverfahren. Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 19.1.2009 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.
2. Das Rechtsmittel ist ungeachtet der persönlichen Erklärung des Klägers in seinem Fax-Schreiben vom 26.1.2009 (GA 315), er ziehe seine Beschwerde zurück, in der Berufungsinstanz anhängig. Denn es fehlt an der für eine wirksame Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 1 ZPO) erforderlichen Prozesserklärung durch einen bei einem OLG zugelassenen Rechtsanwalt. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da der Kläger sein Rechtsmittel ohnehin nicht durchführen will, bedurfte es überdies nicht der in jenem Schreiben erbetenen Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 19.1.2009. Zudem sind hinreichende Gründe zur Verlängerung der Frist nicht glaubhaft gemacht.
3. Das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel unterliegt allerdings der Verwerfung als unzulässig:
Ein Zwischenurteil, durch das das LG der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgibt und dem Kläger Sicherheitsleistung aufgibt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.; BGHR ZPO § 112 Rechtsmittel 1; BGHReport 2006, 527; Zöller/Herget, a.a.O.) nicht selbständig anfechtbar. Denn das Gericht befindet nicht, wie es für die Anfechtbarkeit nach § 280 ZPO erforderlich wäre, über die Zulässigkeit der Klage, sondern lässt die Entscheidung hierüber noch offen und behält sie sich gem. § 113 Satz 2 ZPO für einen nachfolgenden Verfahrensabschnitt vor. Die Anordnung setzt Sicherheit und Frist überhaupt erst fest; die Klage bleibt somit zulässig und wird allenfalls nach Fristablauf...