Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gewährung des Haftzuschlages (erhöhte Terminsgebühr) des Pflichtverteidigers, wenn sich ein Untergebrachter im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim aufhält
Leitsatz (amtlich)
Befindet sich ein Untergebrachter im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim, steht dem Pflichtverteidiger im Unterbringungsverfahren der Haftzuschlag (erhöhte Terminsgebühr) zu. Diese Fallgestaltung ist vergleichbar mit dem Aufenthalt eines Verurteilten im offenen Vollzug.
Normenkette
StGB § 67e; RVG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 11.12.2008; Aktenzeichen StVK 405/97) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 11.12. 2008 wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 24.01.2008 betreffend das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer wird dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt Fremde aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf
602,97 €
festgesetzt wird.
Gründe
I. Im Maßregelvollzugsverfahren gegen V T wurde Rechtsanwalt F dem Verurteilten wiederholt, zuletzt mit Beschluss vom 21.05.2007 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 05.06.2007 nahm er an der Anhörung des Verurteilten im Verfahren nach § 67e StGB teil und legte für den Verurteilten unter dem 13.07.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.06.2007, zugestellt am 19.07.2007, Beschwerde ein. Mit der Beschwerdebegründung vom 31.07.2007 stellte der Rechtsanwalt für den Verurteilten klar, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die festgelegte Dauer der Bewährungszeit und Führungsaufsicht sowie gegen angeordnete Auflagen richtet. Daraufhin wurde der Verurteilte am 07.08.2007 aus dem Maßregelvollzug entlassen.
Auf die Beschwerde des Verurteilten wurde der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 12.06.2007 durch den Senat mit Beschluss vom 27.09.2007 teilweise abgeändert.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2008 beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren für das Prüfungsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 68e StGB wie folgt:
1. Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 4201 |
300,00 € |
2. Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 4203 |
145,00 € |
3. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen gemäß VV RVG Nr. 7002 |
20,00 € |
4. Fahrtkosten VV RVG Nr. 7003, 2 x 30 km x 0,30 €/km |
18,00 € |
5. Abwesenheitsgeld VV RVG Nr. 7005, zum Termin am 05.06.2007 |
20,00 € |
Zwischensumme |
503,00 € |
19 % Umsatzsteuer VV RVG Nr. 7008 |
95,57 € |
zzgl. Parkgebühren VV RVG Nr. 7006 |
4,40 € |
Gesamtbetrag |
602,97 € |
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 09.01.2008 beantragte der Verteidiger für das Beschwerdeverfahren Gebühren und Auslagen in Höhe von 380,80 € festzusetzen.
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2008 wurde die Vergütung hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nach § 68e StGB vor der Strafvollstreckungskammer auf 506,58 € festgesetzt. Die Entscheidung ging davon aus, dass Gebühren mit Zuschlag nach Nr. 42010 bzw. 4203 VV RVG nicht entstanden seien, da sich der Verurteilte seit dem 02.10.2006 im Übergangswohnheim Bad Klosterlausnitz aufgehalten habe. Ein Gebührenanspruch bestehe nur nach Nr. 4200 bzw. 4202 VV RVG.
Ebenfalls mit Beschluss vom 24.01.2008 wurden die Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren auf 314,16 € festgesetzt. Auch bei dieser Festsetzung ging die Rechtspflegerin davon aus, dass insoweit lediglich eine Gebühr nach Nr. 4200 VV RVG angefallen ist.
Mit seiner Erinnerung vom 29.01.2008 wendete sich der Verteidiger gegen die Absetzung hinsichtlich der Gebühren für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer. Der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2008 hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren wurde dabei ausweislich der Begründung der Erinnerung nicht angefochten. Dies folgt eindeutig daraus, dass ausschließlich die Festsetzung einer Gebührendifferenz in Höhe von 96,39 € (602,97 € - 506,58 €) vom Verteidiger begehrt wird. Dass sich die Erinnerung auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 24.01.2008 hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren bezieht, ergibt sich aus der Erinnerung vom 29.01.2008 in keiner Weise.
Mit Beschluss vom 21.05.2008 half die Rechtspflegerin der Erinnerung des Verteidigers vom 29.01.2008 nicht ab und legte die Sache der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor.
Diese hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.12.2008 die Erinnerung des Verteidigers zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 193,03 € festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 23.12.2008 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt Fremde mit Schriftsatz vom 23.12.08, eingegangen beim Landgericht Gera am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg; dem Beschwerdeführer stehen die Haftzuschläge für das Prüfungsverfahren nach § 67e StGB vor der Strafvollstreckungskammer zu.
Nach der (amtlichen) ...