Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt hat insbesondere etwaige Verfahrensmängel des Bescheinigungsverfahrens vor der zuständigen Landesbehörde nicht zu prüfen, sondern ist an die Bescheinigung gebunden.
Normenkette
GBBerG § 9; SachenR-DV §§ 7-8
Verfahrensgang
AG Suhl (Aktenzeichen GL-12525-06) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Grundbuchamt hat in Abteilung II lfd. Nr. 3 des im Betreff bezeichneten Grundstücks zugunsten der Beteiligten zu 2 auf deren Antrag vom 16.1.2012, beim Grundbuchamt am 24.1.2012 eingegangen, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mittelspannungserdkabelrecht) unter Bezugnahme auf die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landesamts für Bau und Verkehr des Freistaats Thüringen, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen vom 5.12.2011 eingetragen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 3.3.2012. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit ausführlich begründetem Beschluss vom 4.5.2012 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.
II. Das Schreiben der Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde i.S.d. § 71 Abs. 1 GBO anzusehen. Da die Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig ist und auch kein Fall einer unzulässigen Eintragung vorliegt, legt der Senat das Begehren der Beschwerdeführerin wie bereits das Grundbuchamt dahin aus, dass das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung angewiesen werden soll. Mit diesem Ziel ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil das Grundbuchamt die Dienstbarkeit zu Recht eingetragen hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffende Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts. Die Eintragung erfolgte im Wege der Berichtigung des Grundbuchs nach § 9 Abs. 5 GBBerG i.V.m. § 8 SachenR-DV auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über das Entstehen einer beschränkten persönlichen Dienstleistung kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 GBBerG) und deren Umfang (§§ 9 Abs. 4 GBBErG, 7 SachenR-DV). Das Grundbuchamt hat die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine derartige Bescheinigung zutreffend geprüft. Die Bescheinigung ist unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Behörde versehen (§ 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GBBerG). In der Bescheinigung sind der Inhalt der Dienstbarkeit, der Berechtigte, das belastete Grundstück und durch die in Bezug genommene Flurkarte der räumliche Umfang der Dienstbarkeit angegeben (§ 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GBBerG). Die Eintragung erfolgte durch Bezugnahme auf die Bescheinigung unter Angabe der ausstellenden Behörde, deren Geschäftszeichens und des Ausstellungsdatums ordnungsgemäß (§ 8 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV). Weitere Prüfungspflichten und -befugnisse hat das Grundbuchamt nicht. Es hat insbesondere etwaige Verfahrensmängel des Bescheinigungsverfahrens vor der zuständigen Landesbehörde nicht zu prüfen, sondern ist an die Bescheinigung gebunden. Die Beschwerdeführerin wird im Übrigen erneut darauf hingewiesen, dass nach den maßgebenden Vorschriften eine individuelle Information der betroffenen Grundstückseigentümer über den Antrag des Versorgungsunternehmens auf Erteilung der Bescheinigung nicht erfolgt; der Antrag ist vielmehr auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen (§§ 9 Abs. 4 GBBerG, 7 Abs. 1 SachenR-DV). Für die Beteiligte zu 1 ist die Bescheinigung unanfechtbar; will sie, worauf ihre Stellungnahme vom 23.5.2012 hindeutet, geltend machen, die Dienstbarkeit sei gar nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden und die Eintragung im Grundbuch deshalb zu Unrecht erfolgt, bleibt es ihr unbenommen, die Beteiligte zu 2 als eingetragene Berechtigte vor den ordentlichen Gerichten durch Klage auf Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch zu nehmen (§ 9 Abs. 5 S. 3 und 4 GBBerG).
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nach § 84 FamFG zu tragen. Den Beschwerdewert hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 auf den Mindestwert (§ 32 Abs. 1 S. 1 KostO) festgesetzt, nachdem die Antragstellerin den Wert der gesamten, auch eine Vielzahl andere Grundstücke betreffenden Dienstbarkeit mit ca. 3600 EUR angegeben hat. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Fundstellen