Verfahrensgang
AG Jena (Aktenzeichen HRB 106217) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Jena - Registergericht - Az. HRB ... (Fall 7) vom 12.06.2018 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragung der angemeldeten Tatsachen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.-
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 08.03.2018 meldete die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Notar unter anderem die Erhöhung des Stammkapitals in Höhe von ... EUR durch Sacheinlagen an. Dabei handelte es sich um neu gebildete Geschäftsanteile in Form von 10.500 Namensaktien zu je ... EUR an der "T-AG", die zu gleichen Teilen (jeweils EUR ...) von den sieben Gesellschaftern der Antragstellerin, die auch Gesellschafter der "T-AG sind, persönlich gehalten werden (sollen)". Die Antragstellerin ist im Übrigen (zu 51 %) Mehrheitsgesellschafterin der "T-AG". Die "T-AG" hält ihrerseits keine Anteile an der Antragstellerin.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2018 die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand der Sacheinlage nicht einlagefähig sei, da es sich um Anteile an einem abhängigen bzw. im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handele.
Gegen den ihr am 19.06.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.06.2018. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2, 374 Nr. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Zwar ist das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.06.2018 nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet. Es nimmt aber Bezug auf den "nunmehr eingetretenen Fall der Zurückweisung" und auf ein Schreiben vom 01.06.2018, in dem für den Fall, dass die Anmeldung zurückgewiesen werden sollte namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt wurde. Bei verständiger Würdigung ist deshalb in dem Schreiben vom 19.06.2018 die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 12.06.2018 zu sehen.
2. Die Beschwerde ist auch soweit begründet, als das Registergericht die Anmeldung nicht mit der Begründung zurückweisen durfte, dass die Anteile an der im Mehrheitsbesitz der Antragstellerin stehenden "T-AG" nicht sacheinlagefähig sind.
Einlagefähig sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (vgl. § 27 Abs. 2 Hs. 1 AktG). Dies ist bei der Verkehrsfähigkeit einer Sache stets gegeben. Auch Anteile an Gesellschaften sind deshalb grundsätzlich einlagefähig (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 5 Rn. 19; vgl. auch BGH NZG 2015, 1396 Rn. 18 zur stillen Gesellschaft).
An der Sacheinlagefähigkeit ändert sich nichts, wenn es sich um einen Anteil eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt (Klein GmbHR 2016, 461; anders: - ohne Begründung - Zöllner/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 56 Rn. 7). Allein entscheidend ist nämlich, ob der Gesellschaft ein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert, mithin tatsächlich neues Kapital real zufließt. Dies ist aber grundsätzlich auch bei Gesellschaftsanteilen eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens der Fall, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um Anteile Dritter, nämlich der Gesellschafter, handelt und wechselseitige Beteiligungen der Unternehmen nicht vorliegen. Der vorliegende Fall ist insoweit auch nicht mit der bislang von Lieder (in: MünchKommGmbHG § 55 Rn. 119) in Bezug genommenen Situation vergleichbar, dass ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz befindliches Unternehmen Geschäftsanteile an der beherrschenden Gesellschaft übernehmen soll.
Für die Sacheinlagefähigkeit spricht eine vergleichende Betrachtung mit § 33 GmbHG. Hier ist anerkannt, dass ein Erwerb von Geschäftsanteilen an der Untergesellschaft durch die mehrheitlich beteiligte Muttergesellschaft nicht unter die Beschränkungen des § 33 GmbHG fällt (Pentz in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 33 Rn. 61; Löwisch in: MüKoGmbHG, § 33 Rn. 81; Westermann in: Scholz, GmbHG, § 33 Rn. 13; Hohner/Paura in: GK-GmbHG, § 33 Rn. 115).
Die Frage, wie hoch der zufließende wirtschaftliche Wert tatsächlich ist, weil der Wert der ("Unter- bzw. Tochter"-)Gesellschaft zumindest teilweise vom Wert der ("Ober- bzw. Mutter"-)Gesellschaft abhängt, ist von der Frage zu unterscheiden, ob grundsätzlich Sacheinlagefähigkeit besteht.
Daher war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er die Anmeldung aus dem Grunde zurückweist, dass Sacheinlagefähigkeit nicht bestünde. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung des Senats wird das Amtsgericht die ausreichende reale Werthaltigkeit der Anteile zu überprüfen und danach über die Anmeldung erneut zu entscheiden haben.
3. Die Nichterhebung von Gerichtskosten be...