Verfahrensgang
Tenor
I.
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Suhl im Beschluss vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Suhl vom 16.07.2010 wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Streitwert der Hauptsache 1. Instanz 5.305 EUR beträgt.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Kläger reichte am 26.06.2008 den Entwurf einer unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobenen Unterhaltsklage gegen seinen Vater ein, mit der er rückständigen Unterhalt in Höhe von 613 EUR sowie laufenden Unterhalt in Höhe von 391 EUR monatlich geltend machte.
Das Familiengericht Suhl hat mit Beschluss vom 16.07.2010 im Anschluss an die mündliche Verhandlung den Streitwert für die einstweilige Anordnung auf 2.754 EUR, für die Hauptsache auf 6.336 EUR und den abgeschlossenen Vergleich auf 9.090 EUR festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen Beschluss am 10.09.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, den Streitwert der Hauptsache auf 10.032 EUR festzusetzen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, gemäß seinem geänderten Antrag vom 18.08.2009 begehre er Unterhalt in Höhe von 528 EUR ab 15.02.2009, so dass sich ein Rückstand von 7 x 528 EUR für den Zeitraum von Februar bis August 2009 sowie laufender Unterhalt in Höhe von 12 x 528 EUR ergebe.
Das Amtsgericht hat nach einem Hinweis, weshalb es die Berechnung der Beschwerde für unzutreffend halte, der Beschwerde nach Anhörung des Vertreters des Beklagten mit Beschluss vom 01.02.2011 nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Das GKG ist im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anwendbar, da die Unterhaltsklage vor dem 1.9.2009 gestellt worden ist. § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG steht dem nicht entgegen. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG regelt das Übergangsrecht für alle Artikel des FGG-RG (vgl. Begr RegE BT-Drs 16/6308, 359), also auch für das in Art. 2 FGG-RG geregelte FamGKG. Art. 111 FGG-RG geht daher der Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG vor. Bei dieser handelt es sich um eine Dauerübergangsvorschrift für künftige Änderungen des FamGKG (Klüsener in: Prütting/Helms § 63 FamGKG Rn 1), die § 71 Abs. 1 GKG und § 161 Satz 1 KostO entspricht.
Die in eigenem Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und im Übrigen zulässig. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin (§ 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Vielmehr war der Streitwert - wie im Beschlusstenor entschieden - niedriger festzusetzen, als dies in der Entscheidung des Familiengerichts vom 16.07.2010 für die Hauptsache erfolgt ist.
Der Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers steht nicht etwa der Grundsatz der reformatio in peius entgegen. Im Streitwertfestsetzungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG gilt dieser Grundsatz nicht. Dies folgt daraus, dass gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Dafür ist weder eine Beschwerde noch eine Beschwer erforderlich (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.01.2005- 17 Ta 659/04 -; Beschluss vom 04.04.2006 - 6 Ta 169/06 -).
Das Beschwerdegericht ist an die Streitwertfestsetzung des Prozessgerichts nicht gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rn 19).
Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 01.02.2011 darauf hingewiesen, dass der Streitwert für die Hauptsache auf 5.305 EUR festzusetzen sei. Insoweit war der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 12.07.2010 abzuändern.
Der Streitwert bemisst sich gemäß § 42 Abs. 1 und 5 GKG a.F. aus den Rückständen und dem Jahresbetrag der laufenden Unterhaltsforderung. Rückstände sind die bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits fälligen Beträge.
Vorliegend wurde mit dem Klageentwurf ein Rückstandsbetrag von 613 EUR sowie laufender Unterhalt in Höhe von (12 x 391 EUR =) 4.692 EUR gefordert. Der Gesamtstreitwert beträgt somit 5.305 EUR.
Gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. konnten die während der Verfahrensdauer aufgelaufenen weiteren Rückstände und erhöhten Anträge den Streitwert nicht ändern. Auch die im Laufe des Verfahrens erhöhten Anträge können sich nicht Streitwert erhöhend auswirken (vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG, Rn 12 und OLG Nürnberg, FamRZ 02, 684). Auch hier gibt § 42 Abs. 1 GKG a.F. eine klare Vorgabe. Für die Bemessung des Streitwertes ist damit die Einreichung der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrags maßgebend.
Hinsichtlich des Nichtansatzes weiterer Rückstände, die mit späteren Erhöhungsbegehren geltend gemacht wurden, fol...