Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Amtshaftung bei fehldendem Ursachenzusammenhang zwischen (angeblich falscher) Auskunft und Schaden
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich kann der von einer falschen Auskunft (einer Behörde) Betroffene nach Amtshaftungsgrundsätzen den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren.
2. Voraussetzung ist jedoch, dass der entstandene Nachteil adäquat kausal durch die (falsche) Auskunft verursacht wurde und zu der vom Schädiger dadurch geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang steht, d.h. nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Eine bloß zufällige äußere Verbindung zwischen Auskunft und Schaden genügt mithin nicht.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 19.06.2008; Aktenzeichen 10 O 1038/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.06.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen - einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten - haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 2.368,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen (behaupteter) Fehlauskunft auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Jahr 2001 erwarben die Kläger von der Beklagten das mit einer alten Villa bebaute Grundstück H...straße 15 in Erfurt. Im notariellen Kaufvertrag vom 13.08.2001 (Anlage K1, I/7ff.) heißt es auf Seite 7: "Das Kaufobjekt ist Bestandteil des denkmalgeschützten Straßenbildes Humboldt/Heinrich-Heine-Straße" (S.7 des Kaufvertrags, I/14).
Wegen geplanter Umbaumaßnahmen fragte die Architektin der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2004 (Anlage K3, I/59) beim Amt für Baukoordinierung, Stadterneuerung und Denkmalpflege (Abteilung Denkmalpflege / Denkmalschutz) der Beklagten an, "ob das Gebäude unter Denkmalschutz bzw. unter Ensembleschutz gestellt ist."
Da diese Anfrage nicht die erste war, hatte sich die Beklagte bereits am 09.06.2004 per E-Mail (Anlage B1, I/119) an das Landesamt für Denkmalpflege gewandt und um Mitteilung gebeten, "wie verfahren werden solle". Das Landesamt antwortete mit E-Mail vom 14.06.2004 (Anlage B1), in der es u.a. heißt: "das (Haus) ist definitiv kein KD (= Kulturdenkmal) und auch kein Ensemblebestandteil." In diesem Sinne beantwortete das Landesamt für Denkmalpflege auch die erneute E-Mail-Anfrage der Beklagten vom 17.08.2004; und zwar - gleichfalls am 17.08.2004 per E-Mail (Anlage B3, I/151) - mit den Worten "Das Haus Nr. 15 ist definitiv kein Denkmal".
Mit Schreiben vom 19.08.2004 (Anlage K4, I/60) teilte die Beklagte auf die Anfrage der Kläger vom 21.07.2004 mit, "dass der gesamte Straßenzug bisher auf der Arbeitsliste gestanden habe; das Landesdenkmalamt nunmehr aber zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Bebauung der Humboldtstraße den Kriterien einer Unterschutzstellung letztendlich nicht entspräche....."
Wegen des Schreibens vom 19.08.2004 begehren die Kläger nun Schadensersatz; und zwar Rechtsanwaltskosten iHv 2.368,02 EUR mit der Begründung, sie hätten wegen der Abweichung zu den früheren Angaben zum - steuerlich relevanten - Denkmalschutz anwaltlicher Hilfe (Prüfung und Beratung) bedurft. Die hierbei entstandenen Kosten müsse die Beklagte ersetzen, da ihre Auskunft vom 19.08.2004 falsch gewesen sei. Tatsächlich sei die Bebauung der Humboldtstraße bis zum 11.02.2005 in der - vom Landesamt für Denkmalpflege geführten - Arbeitsliste der Kulturdenkmale (Denkmalliste) eingetragen gewesen; erst am 11.02.2005 habe - was als Fakt außer Streit steht - das Landesamt für Denkmalpflege die Humboldtstraße 15 aus der Denkmalliste gestrichen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Amtshaftungsklage mit der Begründung stattgegeben, die im Perfekt formulierte Auskunft vom 19.08.2004 des "bisher auf der Arbeitsliste gestandenen Objekts" sei haftungsbegründend falsch, da hiermit der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden sei, die Listenstreichung sei bereits im August 2004 erfolgt. Wegen der Begründungsdetails wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 20.08.2008 begründet.
Mit der Berufung rügt die Beklagte im Wesentlichen, dass ihr kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Sie habe auf die Auskunft der übergeordneten Denkmalfachbehörde - des Landesamtes für Denkmalpflege - vertrauen dürfen, wonach kein Denkmalschutz bestehe.
Die Beklagte und die ihr beigetretene Nebenintervenientin beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 19...