Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 19.03.1996; Aktenzeichen 6 O 1480/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 19. März 1996 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.736,04 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29. Mai 1995 zu zahlen.
3. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Beschwer des Klägers wird auf 50,00 DM, diejenige der Beklagten auf 29.736,04 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Auch sachlich hat das Rechtsmittel weitgehend Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 29.736,04 DM zu. Der Anspruch hat seine rechtliche Grundlage in dem vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung. … Ersatz dafür geleistet, daß bei Abbrucharbeiten, die der Kläger auf dem Gelände der ehemaligen Porzellanfabrik in B. durchführen ließ, ein dort abgestellter Brechcontainer „Contimat” der Firma Z. durch einen Bagger des Klägers beschädigt wurde. Der Baggerführer des Klägers fuhr während Abbrucharbeiten am 21.02.1995 den Greifarm seines Baggers zu weit aus, schlug an den Contimat und beschädigte ihn so, daß mit ihm nicht mehr gearbeitet werden konnte. Beschädigt waren das Förderband, das Magnetband und der zum Magnetband gehörende Antriebsmotor nebst Getriebe. Der Kläger haftet der Firma Z. aus dem rechtlichen Gesichtspunkt fahrlässiger unerlaubter Handlung seines Baggerführers als Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB. Die Firma Z. trifft an dem eingetretenen Schaden kein Mitverschulden. Zwar hatte sie den zur Erprobung durch den Kläger auf das Gelände nach B. verbrachten Brechcontainer nicht abgeholt, obwohl seit 02. oder 03.02.1995 feststand, daß diese Baumaschine für die vom Kläger vorgesehenen Abbrucharbeiten nicht geeignet war und die Beteiligten darüber einig waren, daß ein Mietvertrag über diese Baumaschine nicht zustande kommen werde. Bis zu dem geschildeten Unfall vermochten es die Beteiligten nicht, sich für den Abtransport auf einen Termin zu einigen. Eine genaue Abstimmung war erforderlich, da der Brechcontainer der Firma Z. nur abtransportiert werden konnte, wenn der Kläger zuvor die von ihm statt des „Contimat” für die Abbrucharbeiten eingesetzte Baumaschine zur Seite fuhr. An der Erprobung des „Contimat” auf der Baustelle in B. waren der Kläger und die Firma Z. gleichermaßen interessiert. Warum die Firma Z. vor dem 21.02.1995 nicht versucht hatte, den Abtransport ihrer Baumaschine mit dem Kläger terminlich abzustimmen, bleibt offen. Aus der Verzögerung kann der Firma Z. jedoch kein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden angelastet werden. Immerhin war es dem Kläger möglich, zwei Wochen mit einem anderen Bagger zu arbeiten, ohne die Baumaschine der Firma Z. zu beschädigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Leistungsanspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht wegen eines Ausschlußtatbestandes insbesondere nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 a der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die Bestandteil des Versicherungsvertrages der Parteien sind, ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB schließt den Versicherungsschutz aus für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Sinn dieser Ausschlußbestimmung liegt darin, daß der Versicherungsnehmer nach allgemeiner Lebenserfahrung mit fremden Sachen, die sich aufgrund der genannten Vertragsverhältnisse in seinem Besitz befinden, wie mit eigenen umzugehen pflegt, nämlich häufig mit geringerer Sorgfalt. Deckungsrechtlich werden daher Schäden an solchen fremden Sachen wie vom Versicherungsschutz nicht umfaßte Eigenschäden des Versicherungsnehmers angesehen. Würde man Haftpflichtansprüche wegen Schäden an geliehenen, gemieteten, gepachteten usw. Sachen decken, so bestünde – vor allem in der Betriebshaftpflichtversicherung aus Rentabilitätserwägungen – ein Anreiz, so viel wie möglich fremde Sachen zu verwenden. Der Versicherer müßte dann unter Umständen für Ersatzansprüche aufkommen, denen gar kein echter Haftpflichtanspruch zugrundeliegt, sondern zum Beispiel ein Verschleiß (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung [AHB-Kommentar], 1993, Randnote 110 zu § 4 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Kläger und der Firma Z. keine der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB angeführten Verträge zustande gekommen. Erwogen hatten die Parteien den Abschluß eines Mietvertrages über eine Baumaschine „Contimat”. Auch hatte der Beklagte den ihm vom Vermittler der Firma Z. vorgelegten Formular-Mietvertra...