Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 429/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.09.2021; Aktenzeichen VII ZR 204/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.02.2016, Az. 8 O 429/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 2 Schadensersatz geltend.

Zum Sachstand, zum Vorbringen der Parteien und zu den in I. Instanz gestellten Anträgen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 22.02.2016 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 22.03.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.05.2016 - mit einem bei dem Berufungsgericht am 23.05.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, Ziff. 15.2 des Generalplanervertrages sei unwirksam. Die Klausel sei überraschend (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. VII ZR 300/04) und sie verstoße gegen das Transparenzgebot, da sie der Regelung in Ziff. 8.2 Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) widerspreche.

Eine konkludente Abnahme liege nicht vor. Bei der vorzunehmenden Auslegung ergebe sich aus den Begleitumständen bei Vornahme der Zahlung, dass ein Abnahmewille nicht bestanden habe; weder habe der Beklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Auflistung der Gewährleistungsfristen bereits geliefert, noch seien die vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß gewesen.

Im Übrigen sei in Ziff. 15.2 des Generalplanervertrages eine Teilabnahme nur der Leistungsphase 8 geregelt, hingegen habe der im Streitfall geltend gemachte Hauptmangel seine Ursache in einem Planungsfehler im Rahmen der Tragwerksplanung, demzufolge in der Leistungsphase 3 oder Leistungsphase 5.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Berufungsbegründung vom 23.05.2016 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 18.02.2016, Az. 8 O 429/08,

a) den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 41.846,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise

den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 41.846,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b) festzustellen, dass der Beklagte zu 2 zum Ersatz der über den bezifferten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Aufwendungen der Klägerin zur Beseitigung der in dem selbständigen Beweisverfahren Landgericht Erfurt, Az. 3 OH 65/05, festgestellten Mängel, insbesondere der Rissbilder im Obergeschoss des Feuerwehrhauses Stadtilm und der Maßnahmen zur Verringerung der Durchbiegung der Deckenunterzüge in diesem Gebäude sowie der sich anschließenden malermäßigen Instandsetzung verpflichtet ist;

c) festzustellen, dass der Beklagte zu 2 auch in Zukunft bis zum endgültigen Abschluss der Durchbiegung der Decke über dem Erdgeschoss des Feuerwehrhauses Stadtilm verpflichtet ist, diejenigen Kosten zu tragen, die die Klägerin für die Beseitigung zukünftig entstehender Rissbilder, die auf diese Ursachen zurückzuführen sind, und die sich daran anschließende malermäßige Instandsetzung aufwenden muss;

d) den Beklagten zu 2 zum Ersatz sämtlicher Mangelfolgeschäden, die sich durch die Sanierung der Risse im Feuerwehrhaus Stadtilm und der Maßnahmen zur Verringerung der Durchbiegung der Deckenunterzüge ergeben, verpflichtet ist;

e) festzustellen, dass der Beklagte zu 2 zum Ersatz der über den bezifferten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Aufwendungen der Klägerin zur Beseitigung des in dem selbständigen Beweisverfahren Landgericht Erfurt, Az. 3 OH 65/05, festgestellten Mangels der nicht ausreichenden Verstärkung der Querwände im 1. Obergeschoss des Gebäudes "Feuerwehrhaus Stadtilm" einschließlich der malermäßigen Instandsetzung der betroffenen Bauteile verpflichtet ist;

f) festzustellen, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin die im Falle der Beseitigung der Schäden, der Schadenursache und der Mangelfolgeschäden anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen;

2. hilfsweise

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen.

Der Beklagte zu 2 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche En...

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