Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 10 O 1649/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.04.2019, Az. 10 O 1649/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb am 17.06.2017 im Autozentrum P in D einen gebrauchten PKW ... mit der FIN ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.500,- Euro. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse 5 zugehörig verkauft. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Am 24.07.2017 wurde bescheinigt, dass die Rückrufaktion 23 R7 ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Software-Update wurde aufgespielt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.12.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Veröffentlichungen der Beklagten und des Kraftfahrtbundes-Amtes im September und Oktober 2015 nicht gekannt und sich zum Kaufzeitpunkt nicht mit dem Dieselskandal beschäftigt, diesen schlicht nicht gekannt. In Kenntnis der mangelnden Zulassungsfähigkeit aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung wäre der Fahrzeugkauf nicht erfolgt. Die Beklagte habe sich nach Bekanntwerden des Skandals gegen eine echte Aufklärung entschieden. Die Beklagte habe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begangen. Zudem stünde dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB bzw. § 166 BGB analog i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Ein Anspruch folge auch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs i.H.v. 21.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs ... mit der FIN ... entstanden sind und weiterhin entstehen werden. - -

Dies (Antrag Ziff. 1 und 2) Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs ... mit der FIN ... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3. Die Beklagte zu verurteilen an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 21.500,- Euro seit dem 18.06.2017 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.

4. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs ... mit der FIN ... seit dem 11.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

5. Die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 597,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Problematik zum Dieselskandal und zur Software erworben. Daher habe der Kläger nicht mehr getäuscht werden können. Das Fahrzeug sei technisch sicher. Der Beklagte habe keinen Schaden erlitten. Es sei keine Täuschung der Beklagten vorhanden. Ein Schädigungsvorsatz sei nicht dargelegt worden. Der Klageantrag zu 2. sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Ein Nutzungsersatz sei im Wege der Vorteilsanrechnung in jedem Fall bei einer Verurteilung Zug-um-Zug in Ansatz zu bringen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 23.04.2019 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Fahrzeug erworben, als der "Dieselskandal" bereits bekannt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte schon niemanden mehr täuschen können. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wann denn von der Dieselproblematik Kenntnis erlangt haben will. Sofern der Kläger sich tatsächlich keine Gedanken über die Manipulation des Fahrzeuges gemacht haben will, sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass es dem Kläger gerade nicht darauf angekommen sei, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben.

Wegen des weiteren Inhaltes des Urteils wird auf dessen Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beru...

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