Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertbemessung bei Kostenschlussurteil; Bemessung der Beschwer für die Frage der Rechtsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Kostenschlussurteil ist auch dann rechtsmittelfähig, wenn über den Streitgegenstand selbst nicht mehr entschieden wird.

2. Ein eigener Wert kommt dem Streit um die Kosten allerdings nicht mehr zu. Vielmehr sind die vorausgegangenen Teilurteile, die den Hauptgegenstand enthielten, für die Erfassung des Streitgegenstandes abschließend.

 

Normenkette

ZPO § 4

 

Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 6 O 2327/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Gera vom 7.1.1999 – Az.: 6 O 2327/96 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) 75.532,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1993 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten erreicht nicht 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Abänderung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Im Ausgangsverfahren – LG Gera, Az.: 6 O 2327/96 – hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz in Anspruch genommen. In einem Teilurteil vom 9.3.1998 hat das LG die gegen die Beklagten zu 1)–3), 5) und 6) gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung führte zum inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 3.3.1999, welches in Abänderung der Entscheidung des LG die Beklagten zur Zahlung an den Kläger verurteilte.

Zwischenzeitlich hatte das LG in seinem Teilversäumnisurteil vom 7.1.1999 dann den Beklagten zu 4) zur Schadensersatzleistung an den Kläger verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites sind in dem gleichzeitig ergangenen Schlussurteil zu 5/6 dem Kläger, zu 1/6 dem Beklagten zu 4) auferlegt worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Verurteilung der Beklagten in die Kosten begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist entgegen § 99 Abs. 1 ZPO zulässig, weil das vorgehend mit Rechtsmittel angegangene Teilurteil vom 9.3.1998 nicht die Kostenentscheidung mit erfassen konnte (BGHZ 20, 253; BGH WM 1977, 1428).

Der Beklagte zu 4) war gem. § 331 ZPO zu verurteilen, weil er trotz Ladung durch öffentliche Zustellung nicht im Termin erschienen ist. Ihn beschwert das Berufungsurteil insoweit, als er nicht mehr allein in die Kostenquote von 1/6, sondern als Gesamtschuldner neben den anderen Beklagten in die gesamten Kosten verurteilt wurde. Insofern greift die Berufung des Klägers mittelbar über die Kostenkorrektur in das bestandskräftige Teilversäumnisurteil ein.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) war die sie begünstigende Kostenentscheidung des Schlussurteiles des LG abzuändern, weil das Urteil des Senates zur Hauptsache vom 3.3.1999 – Az.: 2 U 540/98 – nach Rücknahme der Revision (BGH II ZR 93/99) rechtskräftig geworden ist. Die Klageabweisung durch das LG hatte keinen Bestand, vielmehr sind sie als Gesamtschuldner verurteilt worden. Gemäß § 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO waren allen Beklagten die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Beschwer gem. § 546 ZPO entfällt, weil diese neben der Beschwer in der Sache 2 U 540/98 nicht zum Tragen kommt (vgl. OLG Köln, Kostenrechtsprechung Nr. 49 zu § 4 ZPO; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 1732). Zwar will Schneider (Anmerkung zu OLG Köln, Kostenrechtsprechung Nr. 49 zu § 4 ZPO) aus § 22 Abs. 1 GKG ableiten, dass die Kosten zum selbständigen Streitwert erhoben werden. Dies übersieht, dass die Aufteilung des Rechtsstreites bei einem isolierten Kostenurteil in atypischer Weise weitere Gebühren nur noch bei den „werthaltigen” Teilen in der Hauptsache entstehen lässt, solche nicht aber bei dem auf einen Kostenstreit reduzierten „Null-Wert-Verfahren” entstehen können. Anders als bei einer Erledigung der Hauptsache werden Gebühren auf den Streitgegenstand in voller Höhe bei den „vorausgehenden” Teilen erhoben. Läge die Wertaufteilung zwischen vorausgehendem Verfahrensteil so, dass im Schlussurteil nur noch ein Hauptsachewert von 1 DM bliebe, könnten für den nachfolgenden Verfahrensteil nur Mindestgebühren erhoben werden. Den Kostenstreit mit der gesamten Kostenlast zu befrachten, wenn dieser Teil von 1 DM entfiele, führt zu einer nicht zu begründenden Mehrbelastung der unterlegenen Verfahrenspartei. Dasselbe Ergebnis wäre übrigens erzielt worden, wenn der Senat die Möglichkeit gehabt hätte, die Verfahren in der Berufungsinstanz zu verbinden. Dann nämlich wäre in der Verbindung der Streitgegenstand Kosten wieder in die Kostenneutralität entlassen worden. Ein Erledigungstatbestand liegt gerade nicht vor, vielmehr wird der einheitlich begonnene Rechtsstreit in den einzelnen Teilen zu einem – überwiegend kontradiktatorischen – Ende gebracht.

Kotzian-Marggraf, Böttcher-Grewe, Univ. Prof. Dr. Oe...

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