Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 07.07.2006) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 07.07.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten durch den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 13.10.1992 der Notarin N (UR-NR: 1268/1992) mehrere in G gelegene Gewerbegrundstücke zu einem Kaufpreis von ...............DM. Nach § 1 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages beinhaltete der Kaufpreis die Anliegerbeiträge für die in § 2 Abs. 1 des Vertrages genannten Anlagen. Die in § 2 des notariellen Kaufvertrages vereinbarte Vertragsklausel enthielt folgende Regelung der Parteien:
"(1)
Die Verkäuferin wird das von dem Käufer erworbene Grundstück zusammen mit weiteren Grundstücken erschließen.
Mit Zahlung des sich nach § 1 Ziff. 2 ergebenden Kaufpreises sind auch die der Gemeinde entstehenden Aufwendungen für die Aufschließung des Gewerbegebietes abgegolten, und zwar für die Herstellung der öffentlichen Straßen und Wege, die Kanalisation zur Ableitung des Abwassers (Schmutz- und Regenwasser) aus den Verkehrsflächen und aus den Baugrundstücken, Regenrückhaltebecken nebst erforderlicher Kläreinrichtung, der Wasserversorgungsanlagen, der Straßenbeschilderung ohne Verkehrszeichen, der Straßenbeleuchtung, der öffentlichen Grünflächen, der Bebauungs- und Erschließungsplanung, einschließlich der entsprechenden Ingenieurhonorare u.a. In dem Betrag der Aufschließungskosten sind bereits erhaltene bzw. künftige Zuschüsse zur Förderung der Infrastruktur aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Mittel) berücksichtigt.
(2)
Mit Zahlung der Aufschließungskosten sind die Baugrundstücke freigestellt von der erstmaligen Erhebung aller nach Bundes- und Landesrecht in Verbindung mit den Ortssatzungen zu erhebenden Anlieger- und Anschlussbeiträgen in diesem Bebauungsplangebiet einschl. evtl. Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG).
(3)
Die Gebühren und Abgaben, z. B. für die Verbesserung, Benutzung, Verwaltung, Instandsetzung und Erweiterung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe vorhandener bzw. künftiger Ortssatzungen der Gemeindeverwaltung bleiben hiervon unberührt. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Kaufvertrages wird auf Bl. 5 - 19 d. A. Bezug genommen.
In der Folgezeit nahm die Beklagte die Erschließung der Gewerbegrundstücken der Klägerin vor.
Mit Wirkung zum 22.02.1994 trat die Beklagte zunächst dem Abwasser- und Wasserzweckverband W bei, an den sie durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 18.12.1998 des Notars X (UR-Nr. 2320) die sich in ihren Gemarkungsgrenzen befindlichen Abwasseranlagen übertrug. Nachdem der Abwasserzweckverband W aufgelöst worden war, stimmte die Beklagte mit Wirkung zum 30.11.2000 dem Beitritt zu dem Wasser- und Abwasserzweckverband Z zu. Durch die Veröffentlichung der geänderten Verbandsatzung des aufnehmenden Zweckverbandes Z wurde die Mitgliedschaft der Beklagten in der Folge konstitutiv wirksam.
Durch den Bescheid vom 04.12.2002 erhob der Wasser- und Abwasserzweckverband Z für das in der Gemarkung G Flur-Nr. 4, Flurstück 438 liegende Grundstück der Klägerin einen Herstellungsbeitrag i.H.v. .......EUR zur Deckung des Investitionsaufwandes für die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 20, 21 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin legte durch Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 11.12.2002 gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Auf Antrag der Klägerin setzte der Wasser- und Abwasserzweckverband Z durch das Schreiben vom 26.03.2004 die Vollziehung des Beitragsbescheides aus. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 16.03.2004 die Beklagte auf, sie von der Forderung aus dem Beitragsbescheid vom 04.12.2002 freizustellen.
Die Klägerin verlangt mit der Klage, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Zahlungsverpflichtungen freizustellen, die aus der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen für das Gemarkung G Flur 4, Flurstück 438 entstehen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 79 - 85 d. A.).
Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.07.2006 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen aus der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für das Grundstück G freizustellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird a...