Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 01.09.1999; Aktenzeichen 10 O 3297/98) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.09.1999 - Az.: 10 O 3297/98 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.064,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.09.1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
a)
Die Gerichtskosten I. Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 13 % und der Kläger zu 87 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) I. Instanz hat der Kläger zu 80 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) I. Instanz trägt der Kläger.
Eine weitergehende Kostenerstattung in I. Instanz findet nicht statt.
b)
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers II. Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in II. Instanz nicht statt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Beschwer wird für den Kläger und die Beklagten auf jeweils 3.064,00 DM festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise, soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 3) als Fahrerin angenommen hat, Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz teilweise für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden. Die insoweit durch das Landgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von 20 % ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Unfallhergang, insbesondere der Kollisionsort, lässt sich auch nach der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmen. Die Zeugen Thomas Z. und Nico S. konnten zur Überzeugung des Senates nicht mehr mit Bestimmtheit angeben, auf welcher Fahrbahnseite der Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge stattfand. Der Kollisionsort war auch nicht der nicht maßstabsgerechten Verkehrsunfallskizze aus der polizeilichen Ermittlungsakte zu entnehmen.
Zwar haben die Beklagten mit der Berufung vorgetragen, der Unfall habe sich auf der für die Fahrerin des PKW Ford Fiesta, der Beklagten zu 3), rechten Fahrbahnseite ereignet. Einen Beweis für diese Behauptung haben die Beklagten jedoch nicht angeboten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches einen schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 3) gegen das in § 2 Abs. 2 StVO geregelte Rechtsfahrverbot angenommen hat, ist ein derartiger, zu einem Verschulden führender Verstoß -, wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen und zudem im vorliegenden Fall nicht haftungsrelevant. Denn das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen (BGH, VersR 1977, S. 524). Mithin erstreckte sich das für die Beklagte zu 3) gegebene Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn der von ihr genutzten Vorfahrtsstraße. Dieses Recht geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vorfahrtsberechtigte möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahn benutzt (OLG Düsseldorf, NVZ 1994, S. 328). Ein Vorwurf wegen schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens kann dem Vorfahrtsberechtigten nur dann gemacht werden, wenn er sein Vorfahrtsrecht missbraucht hat, indem er gegen das Gebot der allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtspflichten des Kraftfahrers nach § 1 Abs. 2 StVO oder gegen besondere Verhaltensregeln des Straßenverkehrs verstoßen hat (BGH, VersR 1977, S. 524). Ein solcher Verstoß ist indes vorliegend nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Allerdings ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG der von der Beklagten zu 3) gesetzte Verursachungsbeitrag an der Kollision zu berücksichtigen. Dies führt zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges, da sie entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht hinreichend weit rechts gefahren ist (OLG Köln, NZV 1991, S. 429).
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die Eigenart des Kraftfahrzeuges begründet, Gefahr in den Verkehr tragen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 17 StVG, Rn. 6). Zu diesen Umständen zählen neben schuldhaften Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen auch solche Verhaltensweisen, die für sich gesehen zwar keinen schuldhaften Regelverstoß begründen, aber dennoch die Gefahr im Straßenverkehr erhöhen. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beklagte zu 3) hat...