Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 19.05.2011; Aktenzeichen 1 O 1137/10) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19.05.2011 wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts vom 19.05.2011 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
5.
120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht eine Werklohnforderung aus abgetretenem Recht geltend.
Die Beklagte hat in O. ein Einkaufszentrum errichtet.
Die Fa. N. GmbH (im Folgenden: Zedentin) hat aufgrund eines Bauvertrages von Ende 2004 an dem Bauvorhaben Metallbau- und Verglasungsarbeiten ausgeführt. Nach Abnahme am 01.05.2005 legte sie zwischen 11.05. und 12.09.2005 Rechnungen gegenüber der Beklagten und R. G. R. G. war bis 20.10.2005 Geschäftsführer der Beklagten. Er ist der Ehemann der jetzigen Geschäftsführerin der Beklagten und Inhaber der G. GmbH, der 100%igen Gesellschafterin der Beklagten, sowie der Einzelfirma G. ...Vertrieb-Marketing. Nachdem weder die Beklagte noch R. G. Zahlungen leisteten, erwirkte die Zedentin am 03.05.2006 einen Vollstreckungsbescheid über 146.473,95 EUR nebst Zinsen und Kosten gegen R. G., der zunächst Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, diesen aber zurücknahm.
Am 6./8.8.2007 hat die Zedentin die Werklohnforderung gegen die Beklagte bzw. die Geschäftsführerin der Beklagten M. G. an die Klägerin abgetreten, die mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 die Abtretung der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid gegenüber R. G. anzeigte und ihn zur Zahlung aufforderte. Auf dieses Schreiben antwortete nicht R. G., sondern am 12.11.2007 die Beklagte, die darauf verwies, dass sie allein Schuldnerin sei und "nach Rechnungsprüfung" selbstverständlich die Schuld begleichen werde. Bis Februar 2008 biete sie monatliche Raten von 3.000 EUR und im März die Zahlung der "Gesamtsumme". Hintergrund war der geplante Verkauf des Objekts, der bislang nicht erfolgt ist. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Klägervertretern, der Beklagten und R. G. akzeptierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2007 folgende von den Klägervertretern vorgeschlagene Vereinbarung, der R. G. am 17.12.2007 zustimmte:
1.
Die noch offene Gesamtforderung in Höhe von EUR 176.928,74 nebst Tageszinsen in Höhe von EUR 55,18 wird bis spätestens zum 31. März 2008 ausgeglichen. Die Forderungsberechnung können Sie der Anlage entnehmen.
2.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es Herrn G. nachgelassen, auf die Gesamtforderung monatliche Raten in Höhe von mindestens EUR 3.000,00 zu unseren Händen zu zahlen, und zwar zum 10.01.2008, 10.02.2008 und 10.03.2008. Die Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
3.
Zur Sicherheit tritt die O. GmbH ihre Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 27.08.2007 (Urkundennummer ... des Notars Dr. R. S. in F...) in Höhe der in Ziffer 1. genannten Gesamtforderung an die I. GmbH ab. Die I. ist verpflichtet, die Sicherheit im Umfang der auf die Gesamtforderung geleisteten Zahlungen freizugeben.
4.
Kommt Herr G. mit einer Rate oder mit der Zahlung der Restforderung zum 31.März 2008 in Verzug, ist die gesamte noch offenen Restforderung sofort zur Zahlung fällig und die Zwangsvollstreckung wird fortgesetzt."
Die Beklagte hat am 13.11.2007, 12.12.2007, 11.01.2008, 13.02.2008 und 13.03.2008 jeweils Raten von 3.000 EUR an die Klägerin bezahlt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen R. G. erhielt sie am 30.12.2009 weitere 17.022,99 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, Auftraggeber des Werkvertrages seien sowohl die Beklagte als auch R. G. gewesen. Die Beklagte habe mehrfach die Forderung der Klägerin gegen sie anerkannt, so mit Schreiben vom 12.11.2007, 17.12.2007 und 09.01.2008. R. G. habe nach Erlass des Mahnbescheids gegenüber der Zedentin die Forderung mündlich anerkannt. Nach Erhalt der ersten Mahnung vom 24.06.2005 über die bis dahin gestellten Rechnungen über 102.995,30 EUR habe er diese Forderung für sich und für die Beklagte anerkannt.
Einwände gegen die Rechnungen könne die Beklagte nicht mehr erheben, weil sie die Leistungen bereits im Mai 2005 vorbehaltlos abgenommen habe. Die behauptete Aufrechnungsforderung bestehe nicht.
Die Beklagte hat behauptet, allein die Beklagte sei Auftraggeberin des Werkvertrages gewesen und habe die Werkleistung am 01.05.2005 abgenommen. Von den 31 gestellten Rechnungen habe sie nur 29 erhalten. Nachdem die Zedentin einen Mahnbescheid gegen R. G. erwirkt hatte, habe die Zedentin eingeräumt, dass allein die Beklagte Schuldnerin sei, sie nehme aber R. G. in Anspruch, weil sie die Insolvenz der Beklagten befürchte und sie eine Sicherheit erlangen wolle. R. G. könne ...