Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen HK O 98/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG M. vom 18.06.2015, Az. HK O 98/14, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke "H." blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers "H." zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
Eingefügte Lichtbilder im Rahmen der Dokumentation entfernt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 20.000,00 leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte betreibt in M. (und B.) Autohäuser und ist Vertragshändlerin von M. und S..
Der Kläger hält die werbemäßige Verwendung des Markenlogos "H." - wie aus den den Klageanträgen beigefügten Fotografien ersichtlich - am Betriebsgebäude (Straßenseite), auf zwei Pylonen und Geschäftspapier der Beklagten für unlauter weil bzw. solange diese nicht H.-Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt sei. Außerdem hält er auch die Werbung auf einem Pylon sowie im Internet mit der Bezeichnung "H. Spezialwerkstatt" für unlauter.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt, dass das LG den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis bereits falsch bestimmt habe. Es habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Beklagte mit der Signalisation für "H." genauso werbe wie mit der Signalisation für "M.", wobei sie (nur) für "M." tatsächlich Vertragshändler sei.
Er beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich
a) mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke "H." blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers "H." zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
Eingefügte Lichtbilder im Rahmen der Dokumentation entfernt.
b) mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke "H." im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Spezialwerkstatt" zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers "H." zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
Eingefügte Lichtbilder im Rahmen der Dokumentation entfernt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie nimmt Bezug auf ihren erstistanzlichen Vortrag, wonach sich die verwendete Signalisation erkennbar von der Originalmarke "H." unterscheide und der Einwand der Verjährung erhoben wurde. Sie macht geltend, das LG habe zu Recht nicht auf den "flüchtigen Eindruck" eines "vorbeifahrenden" Verbrauchers abgestellt. Die Beklagte verwende die Signalisation für "H." und "M." auch nicht gleichwertig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie folgende Erklärungen abgegeben: "Berufungsbeklagte verpflichtet sich mit sofortiger Wirkung, dass der im Berufungsantrag 2. a) beispielhaft, bildhaft unten rechts wiedergegebenen Pylon mit der senkrechten Schrift "H." blau auf weißem Grund einschließlich Logo nicht mehr verwandt wird. Die Berufungsbeklagte erklärt weiterhin, mit sofortiger Wirkung auf dem Briefpapier das Markenlogo "H." nicht mehr zu verwenden. Die Erklärung erfolgt ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich."
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg
1. Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Marken-Logos "H."
Hinsichtlich der Verwendung des Marken-Logos auf dem freistehenden Pylon mit der senkrecht wiedergegebenen Schrift und auf dem Geschäftspapier folgt der Unterlassungsanspruch bereits aus der von der Beklagten im Senatstermin abgegebenen Verpflichtungserklärung. Die abgegebene Erklärung begründet zwar einen Anspruch, lässt mangels Strafbewehrung die Wiederhol...