Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen (54) 3 O 229/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.02.2020, Az. (54) 3 O 229/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt wegen eines Unfalls bei einer Schlachtung, bei dem er durch einen Schuss verletzt wurde, von dem Beklagten Schmerzensgeld und begehrt zugleich die Feststellung, dass ihm für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden Schadensersatz zusteht.

I. Am 18.08.2016 begab sich der Beklagte, ein selbständiger Fleischermeister, zu dem Landwirtschaftsbetrieb H. K., ..., um dort einen Rinderbullen zu schlachten. Der Kläger war Angestellter des Landwirtschaftsbetriebs und bei der Tötung anwesend. Um das Tier zu betäuben bzw. zu töten, setzte der Beklagte eine von ihm mitgeführte Pistole ein, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Nach dem Schuss auf das Tier steckte der Beklagte die noch geladene Pistole in die Brusttasche seiner Jacke. Wenig später fiel ihm diese beim Bücken über das betäubte Tier aus der Tasche auf den Boden, wobei sich ein Schuss löste, das Projektil den Kläger traf und diesen schwer verletzte. Das Projektil wurde am 19.08.2016 im Helios Klinikum ... operativ entfernt. Der Kläger wurde am 23.08.2016 aus dem Krankenhaus entlassen. In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Meiningen wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 10.07.2017, Az.: 8 Ds. 480 Js 15448/16, wegen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt und des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Übrigen wird hinsichtlich des in dem Verfahren vor dem Landgericht von den Parteien unterbreiteten Tatsachenvortrags und der gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 03.02.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Beschluss vom 13.11.2018 hat das Landgericht Meiningen das Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat am 17.12.2018 einen Bescheid gegenüber dem Beklagten erlassen und diesem zugestellt, in dem festgestellt wird, dass es sich bei dem Vorfall vom 18.08.2016 um einen Arbeitsunfall des Klägers i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.12.2018 seine fehlende Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB X gerügt. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt bzw. Klage erhoben hat. Mit Verfügung vom 24.10.2019 hat das Landgericht das Verfahren wieder aufgenommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2020 abgewiesen, weil dem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB der Haftungsausschluss aus § 106 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. § 104 f. SGB VII entgegen stehe. Von einer gemeinsamen Betriebsstätte sei auszugehen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte verkannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne hier nicht von betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen ausgegangen werden, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft seien, sich ergänzen oder unterstützen würden. Die Tätigkeiten des Beklagten und des Klägers hätten vielmehr zeitlich nacheinander erfolgen sollen, zunächst die Schlachtung durch den Beklagten, dann der Transport durch den Kläger. Zudem sei der Kläger lediglich als Beobachter der Schlachtung anwesend und nicht an dieser beteiligt gewesen. Auch habe keine wechselseitige Gefährdungslage vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.02.2020, Az.: 3 O 229/18, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2016 zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch die Körperverletzung vom 18.08.2016 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er rechtfertigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat die Akten des Ermittlungsverfahrens de...

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